X.
S c h 1 u f s.
Am 22. Oktober versammelten sich die Vertreter der vier UnioDSstaaten Frankreich , Italien , Schweiz , Griechenland von Neuem in Paris , während Belgien sich fern hielt, und am 6. November kam ein neuer definitiver Vertrag, auf weitere 5 Jahre zwischen ihnen zu Stande, welcher in den Grundbestimmungen die alte Fassung beibehielt, an wichtigen Neuerungen aber folgende einführte:
Zunächst ward die Vereinbarung, gemäfs welcher die französische Bank sich verpflichtet, die silbernen Fünffrauken sämmtlicher Unionsstaaten bei ihren Kassen anzunehmen, nicht wie früher lediglich durch eine briefliche Zusicherung an die französische Regierung festgestellt, sondern als ein selbständiger Artikel in den Vertrag aufgenommen, und dabei erscheint als eine weitere Neuerung der Zusatz, dafs die Bank solche fremden Silberstücke für Rechnung des französischen Schatzes annehmen werde. Mit dieser Verfügung wurde die bis dahin in der Schwebe gebliebene Frage, wer eventuell den Verlust an den fremden Stücken letzter Hand zu tragen haben werde, entschieden. Der betreffende Artikel lautet:
„In Frankreich sollen die silbernen Fünffrankenstücke in den Kassen der französischen Bank für Rechnung des Schatzes angenommen werden, wie dies aus den zwischen der Bank und der französischen Regierung unter dein Datum des 31. Oktober und 2. November 1885 ausgewechselten und der