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Erstes Buch. Zweiter Abschnitt.
schrieben und daher die möglichste Vervielfältigung und Ver-breitung ihrer Schriften nicht ungern sehen mochten. Auchfindet man weder in Griechenland , noch in dem alten Romeine Spur von einem Privilegium zum ausschließliche» Ver-kaufe irgend eines Werkes, durch dessen unbefugte Abschriftund Feilbietnng ein Anderer den Privilegirten nm den Gewinndes Alleinverkaufs hätte bringen können. Die Betrügereiender Bibliopolcn war von ganz anderer Art. Sie brandmarktenz. B. öfters den Namen eines berühmten Autors, indem siedenselben auf den Titel eines elenden Machwerks setzten; odersie benutzten den Tod eineS vielgelescncn Schriftstellers, umunter seinem Namen schlechte oder unbedeutende Aufsätze undAbhandlungen als seine hinterlassene Schriften ins Publikumzu bringen. Solche Betrügereien, besonders die der letzterenArt, waren übrigens schwer zn verhüten, und blieben, da sichnur in höchst seltenen Fällen ein Kläger gegen sie finden mochte,anch wohl meistens ungeahndet. Dagegen verfuhr man schonim Alterthume mit aller Strenge gegen Schriften, von denenman glaubte, das sie der Religion, den Sitten oder demStaate gefährlich seyen. So verbot man zu Athen die Schrif-ten des Protagoras, eines Schülers des Democrits,verbrannte alle Abschriften derselben, so viel man deren hab-haft wurde, und verbannte ihn selbst aus Athens ) Soließ auch der römische Staat die Schriften Numa's, dieman in seinem Grabe gefunden hatte, verbrennen, weil sieder eingeführten Staatsreligion nicht zusagten; 2) i,,id als beieingetretenen, öffentlichen Unglücksfällen das niedergeschlagenerömische Volk in mancherlei Aberglauben verfiel, befahl derSenat, alle abergläubischen und Wahrsagerbücher dem Prätorzu überliefern,^) welcher Befehl in der Folge noch öfterswiederholt wurde. ") Eben so streng verfuhren auch die Kaiser
I.) Oi » xviie « iiertiiis IX. e. 52. — Lirvia ile nat. «iear. I. 2Z.2 ) Iiivius Xl^ 2». — ?1in. Iii«t. n-it. XIII.
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4. Ilii-I. XXXIX. ,k. — ^aviti »iiii-U. 17. 12.