18t Zweites Buch. Sechster Abschnitt.
und schloß daher um 1450 mit ihm einen Gcsellschaftsvcr-trag. Dieser wurde schriftlich in einem Zettel aufgesetzt, deraber eben so wenig als jener Straßburgcr Contrakt auf unsgekommen ist. Erst aus den Akten des schändlichen Prozesses,welchen Fust im Jahr 1455 gegen Gutcuberg anhängig ^machte,lernt man die Bedingungen des zwischen Beiden abgeschlossenenVertrags keimen, die im Wesentlichen darin bestanden, daß:
1) Fust ein Kapital von 800 Gulden in Gold in dieGesellschaft schießen solle, mit welchem Gutenberg das Werkvollbringe, es koste mehr oder weniger.
2) Daß Gutenberg diese Summe jährlich mit sechs vomHundert verzinsen und dem Fust zur Sicherheit sein sämmt-liches Druckgeräth verpfänden solle, so daß wenn sie in derFolge uneinig würden, Gutcuberg die 800 Gulden an Fustzurückzahle oder seine Druckwerkzeuge ihm überlasse.
3) Daß das Druckgcschäft ein gemeinsames Unternehmensey und auf beiderseitige Rechnung geführt werde.
4) Daß Fust dem Gutenberg jährlich 300 Gnlden fürKosten bezahlen und anch den Lohn des Gesindes, den Haus-zins und die Auslagen für Pergament, Papier, Diute :c. vor-legen solle:c.
Aus dem Zusammenhange der Prozeßverhandlnngcn vom6. November 1455 ergicbt sich noch Folgendes: 1) daß dieserGesellschaftsvcrtrag in der zweiten Hälfte des Jahrs 1450 ge-schlossen wurde, indem der Zinsenrückstand von den zuerst indie Gesellschaft geschossenen 800 Gulden von Fust auf 250Gulden angegeben wird, welches gerade die Zinsen von 5Jahren 2'/, Monaten sind, mithin die Zahlung im August1450 geschehen seyn muß. 2) Daß bei dem Abschlüsse des'Vertrags noch keine Druckgcräthschaftcn vorhanden gewesen,sondern solche erst mit Fust's Gelde zugerichtet und gefertigt wer-den sollten; worans sich ergiebt, daß Gntcnberz keine von Straß-burg mit nach Mainz gebracht, uud sich vor Abschließuugdes Contracts auch keine in Mainz angcschaft habe. 3) DaßFust selbst anerkannt, die Erfindung gehöre Gutenberg an,