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1/2 (1834)
Entstehung
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208
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208 Zweites Buch. Sechster Abschnitt.

4) Fust ihm gesagt habe: daß er nicht begehre Zinsen vonihm zu nehmen, obschon sie im Zettel stünden.

5) Er ihm wegen der weiteren 800 fl, Rechnung thunwolle; endlich

6) Er ihm davon weder Zinsen noch Wncherzinsen zu-gestehen tonne.

Ganz arglos traute Gutenberg den hinterlistigen WortenFnst's und ahndete nicht entfernt, daß er einst den schriftlichenZettel gegen ihn geltend machen würde. Er unterließ daher,sich über Fnst's Versprechungen etwas Schriftliches zu ver-schaffen. Auch scheint Letzterer selbst den ersten Punkt inBetreff der seinem Gesellschafter versprochenen jährlichen 300 fl.und der Vorlage HauSzinses, des Gcsiudclohnes :e. nichterfüllt und die ersten 800 fl. nicht cmmal ganz und auf ein-mal bezahlt zn haben. Gleichwohl berechnete er ihm davonZinsen und sogar die Zinsen von den Zinsen, welches, sowieder Zinsfuß zu 6 Prozent selbst durch die damals bestandenenweltlichen und geistlichen Gesetze untersagt war. Demungeachteterkannte das Gericht:

1) Daß Gutenberg Rechnung stellen solle über alle Einnah-men und Ausgaben, welche er auf das Werk zu beider-seitigem Nutzen gemacht habe.'

2) Wenn sich daraus ergebe, daß er mehr Geld empfangenals ausgegeben und nicht in ihrem Nutzen, sondern zuseiuem eigenen, so solle er das an Fust herauszahlen.

3) Würde Fust durch einen Eid oder rechtliche Kundschaftdarthun, daß er das angegebene Geld auf Zinsen ge-nommen und nicht von seinem eigenen dargeliehen habe,so solle Gntenbcrg ihm solche Zinsen auch bezahlen nachInhalt des Zettels.

Am 6tcn November 1455 leistete Fust in dem Ref^ectoriumdes Barfüßerklosters in Abwesenheit Gutenbergs , jedoch imBeiseyn mehrerer Personen vor dem Notarius Helmasber-ger, den ihm vom Gericht auferlegten Eid und erhielt hier-über die verlangte Abschrift seines Akts. Da nun, wie wir