26 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall.
Proklamation; der so oder so beschaffene Gehalt der Stücke hatallerlei Wirkungen, aber er begründet nicht die Geltung; dastut er nur wo die pensatorische Zahlung geblieben ist — einFall von solcher Seltenheit, daß wir das Dukatenbeispiel er-finden mußten. Es kommen aber pensatorische Rückschläge vor,die so bezeichnend sind, daß wir diese Verfassung durchaus indas System aufnehmen mußten, um gelegentlich darauf verweisenzu können.
Für die morphisch -proklamatorischen Zahlungsmittel (derenGehalt ganz gleichgültig ist für die Geltung) brauchen wir einekürzere Bezeichnung, um sie den pensatorischen gegenüberzustellen.Jedenfalls sind es bewegliche Sachen, die im Rechtsleben einevom Stoff unabhängige Bedeutung haben. Solche Sachenkommen im Rschtsleben auch sonst häufig vor: Wenn wirunsere Mäntel, beim Eintritt ins Theater, zur Aufbewahrungabgeben, erhalten wir dafür ein Messingplättchen von bestimmterGestalt, das ein Zeichen trägt, etwa eine Nummer. Es stehtweiter nichts darauf, aber diese „Marke" hat eine rechtlicheBedeutung: sie ist der Beweis dafür, daß ich den abgelegtenMantel wieder zu fordern habe.
Wenn wir Briefe absenden, bekleben wir sie mit einer„Marke," welche beweist, daß wir durch Portozahlung das Rechterworben haben, diesen Brief durch die Post befördern zu lassen.
„Die Marke" wäre also kein unpassender Ausdruck, ja sogarein längst eingebürgerter, für bewegliche, geformte Sachen, dieZeichen tragen, und die in der Rechtsordnung eine vom Stoffunabhängige Verwendung finden.
Unsere Zahlungsmittel nun, seien es Münzen oder Scheine,haben die genannten Eigenschaften ebenfalls; sie sind Zahl-marken, das heißt Marken, die als Zahlungsmittel dienen.
Der Begriff der Marke sagt nichts aus über den Stoff derPlatte: es gibt Marken aus edeln und unedlen Metallen, ebensowie aus Papier, um nur die wichtigsten Stoffe zu nennen. Manglaube also nicht, daß unter Marke eine Sache zu verstehen sei,die aus einem geringwertigen Stoff bestehe, wenn derselbe mit