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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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H 2. Thartale Zahlungsmittel.

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dem vorausgehenden autometallistische» Zahlungsmittel verglichenwird. Wie wertvoll die Platte der Marke sei, bleibt vorläufigganz unerwogen. Nur muß die zeichentragende Sache in derRechtsordnung als Zahlungsmittel ohne pensatorische Ver-wendung anerkannt sein.

Vielleicht gestattet das lateinische WortOKarda." den Sinnvon Marke; wenn es nicht der Fall sein sollte, so fordern wires, und zwar hauptsächlich, weil wir daraus ein allgemein ver-ständliches, wenn auch neues Adjektivum bilden können: chartal.Unsere Zahlungsmittel haben die Marken- oder Chartalverfassung;nur mit Zahlmarken, mit chartalen Stücken, kann man bei denKulturvölkern unserer Zeit Zahlungen leisten.

Die Chartalität der Zahlungsmittel wird wohl niemals ver-schwinden, selbst dann nicht, wenn einmal die Münzen abgeschafftwerden sollten was aber auch wohl kaum geschehen dürfte,da sie für kleine Zahlungen so zweckmäßig sind.

Wie bei allen anderen Marken, so ist auch für die Zahl-marken nur wichtig, daß sie Zeichen tragen, die von der Rechts-ordnung genau vorgeschrieben sind. Nicht wichtig ist, daß sieeinen Text, im Sinne der Schrift, enthalten; ja weder was inBuchstaben, noch was in Hieroglyphen (Wappen) etwa daraufsteht, kommt als Text in Betracht. Es kommt nur in Betracht,insofern es ein Kennzeichen ist. Was aber diese Zeichen bedeuten,das wird nicht durch Lesung dieser Zeichen, sondern durch Ein-sicht in die Rechtsordnung erkannt.

Aus diesem Grunde können Münzen, die das Wappen desösterreichischen Staates und das Bild des Kaisers von Österreichtragen, sehr wohl aufhören, österreichische Zahlmittel zu seinsobald es in der österreichischen Rechtsordnung geboten ist.Dieselben Münzen können, trotz des fremdländischen Gepräges,Zahlungsmittel im Deutschen Reiche sein zum Beispiel dieösterreichischen Vereinstaler weil die deutsche Rechtsordnunges gebietet; bekanntlich kein erdachter Fall, sondern offenkundigeTatsache (bis 1900).

Die rechtliche Bedeutung chartaler Zahlungsmittel ist also