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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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Z 2. Thartale Zahlungsmittel.

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ein Geschöpf der Rechtsordnung, so ist dies nicht in dem engernSinne zu nehmen, daß es ein Geschöpf der Jurisprudenz sei,sondern in dem weiteren Sinne, daß es ein Geschöpf derrechtsbildenden Tätigkeit des Staates, also der Rechtspolitik sei.Die Jurisprudenz arbeitet nur die Begriffe aus, welche nötigsind, um die Forderungen der Rechtspolitik logisch durchzuführen.Überall und immer geht die juristische Begriffsbildung aus voneinem Tatbestande, den die Politik geschaffen hat.

Die Chartalverfassung verhindert nicht die Verwendung kost-barer Stoffe zur Herstellung von Zahlungsmitteln, aber sie fordertes auch nicht. Sie schließt also keinerlei Metallgebrauch zujenen Zwecken aus, läßt aber ebenso jedes andere Material ohneweiteres zu. Und dies geschieht deshalb, weil durch dieChartalität der Begriff des Zahlungsmittels unabhängig wirdvom Stoff.

Die Chartalverfassung ist der weite Nahmen, innerhalbdessen Zahlungsmittel aus kostbarem Stoff ebenso möglich sind,wie solche aus ganz bedeutungslosem Stoff.

Deshalb aber ist es noch lange nicht gleichgültig, ob dereine oder der andere Fall sich verwirklicht. Die Beschaffenheitdes Stoffes hat ihre besonderen Wirkungen, denen wir die nötigeAufmerksamkeit am richtigen Orte widmen werden. Hier giltes nur, festzustellen, was die Chartalverfassung ist, noch nichtaber, welche Eigenschaften den besonderen Formen der Chartal-verfassung beiwohnen.

Aus dem Gesagten geht hervor, daß die Chartalverfassungan den Staat geknüpft ist, der sie einführt, denn die Ver-wendung der Stücke muß innerhalb der Rechtsordnung statt-finden, das heißt, sie ist auf das Staatsgebiet beschränkt, weilunsere Rechtsordnung nicht über dies Gebiet hinausreicht.Niemals kann die Chartalverfassunginternational" wirksamsein, richtiger: niemals kann sie von Staat zu Staat wirken,so lange die Staaten völlig unabhängig von einander sind.

Darin liegt eine bedeutende Beschränkung, wenn man siemit dem Autometallismus vergleicht. Wenn zwei Staaten den

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