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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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42 Erstes ttapitel. Zahlung, Geld und Metall.

Zahlung. Zur Bekräftigung weist man etwa darauf hin, daßdie österreichischen Staatsnoten von 1866, die zweifellos Papier-geld im strengsten Sinne des Wortes waren, sogar eine Unter-schrift trugen, lautend:die Staats-Schuldenverwaltung".

Hiergegen ist daran zu erinnern, daß die Aufschrift derChartalstücke keine Quelle für die Erkenntnis der juristischenNatur der Stücke ist, sondern nur ein Erkennungszeichen. Eskommt darauf an, wie jene Stücke rechtlich behandelt werden.Selbst wenn sie textuell als Schuldverschreibung austreten, sindsie es nicht, wenn jene Schuld nicht liquid ist. Und so liegtdie Sache beim echten Papiergeld; der Staat bietet dafür keinanderes Zahlungsmittel, also ist es kein Schuldschein desStaates, auch wenn es ausdrücklich darauf stände, denn das istdann nur ein politischer guter Vorsatz, aber es ist nicht tatsäch-lich wahr, daß der Staat sie durch andere Zahlungsmittel ein-löst. Nicht was der Staat gern tun möchte wenn er könnte,sondern was der Staat tut, ist das Entscheidende. Demnach istes völlig verkehrt, im echten Papiergeld keine wirkliche Zahlungzu sehen; sie ist ganz und gar wirklich aber sie ist nichtstofflich.

Und wenn etwa gesagt wird, daß der Staat doch imhöchsten Grade bemüht sei, aus jener Zettelwirtschaft heraus-zukommen und die Zettel in stofflichem Gelde einzulösen, sobalder es irgend kann also seien die Zettel doch eine Anweisungauf späteres besseres Geld, also eine Schuld des Staateswas ist dann zu erwidern?

Dann ist zu erwidern, daß die Zettel noch immer keinejuristische Schuld des Staates sind, sondern höchstens rechts-geschichtlich als solche erscheinen, indem der Staat den gutenWillen besitzt, dermaleinst die Zahlungsmittel zu ändern undalsdann die jetzigen Zahlungsmittel, nach einem noch zu findendenVerhältnis, in die späteren umzutauschen.

In diesem Sinne mögen die Zettel eine Schuld des Staatesgenannt werden aber in diesem Sinne ist jedes Zahlungs-mittel, sogar das autometallistische, eine Schuld des Staates.

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