Z z. Die zirkulatorische Befriedigung.
47.
Zahlungsmittel; sie ist eine administrative Erscheinung, diezunächst als solche begriffen werden muß, ehe man diesen oderjenen Zahlungsmitteln den Vorzug einräumt.
Keine Theorie der Metallisten wird dem unstofflichenGelde gerechten. Die Theorie der Chartalisten aber, die hier vor-getragen wird, hat Raum für stoffliches wie für unstofflichesGeld; sie ist völlig harmlos, da sie nichts empfiehlt — undvöllig ausreichend, da sie alles erklärt.
Eines freilich gibt der Chartalist ohne weiteres zu. Beimunstofflichen Chartalstück, soweit wir es bis jetzt geschilderthaben, ist die Werteinheit nicht real definiert; man kann nichtsagen: ein Pfund Erz, ein Lot Silber oder so und so vieleGramm Gold stellen die Werteinheit dar. Die Werteinheit istaber deshalb nicht etwa gar nicht definiert, sondern sie ist ebenhistorisch definiert. Das ist ganz einfach die logische Folgedavon, daß die Rechtsordnung sich begnügt, die Zahlungsmittelzu beschreiben, zu benennen und in rekurrenten Anschluß zubringen. Niemals sagt die Rechtsordnung, daß die Werteinheitdiese oder jene Stoffmenge sei, sondern sie gibt ihr einen Namenund beschreibt das Zahlungsmittel; letzteres ist anfangs realund später chartal. Was dann die Werteinheit an sich sei, dasüberläßt die Rechtsordnung denen, die aus den gegebenen Tat-sachen die Folgerungen ziehen, also den Theoretikern. Daß einZahlungsverkehr nur möglich sei bei einer real darstellbarenWerteinheit, ist ein Irrtum.
Wahr ist nur, daß der Zahlungsverkehr nicht anders be-ginnen kann — in der Zeit des Authnlismus — als mit einerreal darstellbaren Werteinheit (z. B. Pfund Erz).
Sobald aber der Staat zu chartalen Zahlungsmitteln ge-langt ist, ändert sich die gegenseitige Abhängigkeit der Begriffe.
Früher war die Werteinheit real definiert; Schulden inWerteinheiten waren möglich und das Zahlungsmittel ergab sichaus der Definition der Werteinheit (es war z. B. Erz, wenndas Pfund Erz die Werteinheit war).
Beim Eintritt der Chartalverfassung liegt aber die Sache