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Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall.
Metall, Scheine sind solche aus Papier — oder auch aus Leder,Seidenzeug oder einem andern nicht metallischen Material. DieMünzen werden wieder technisch eingeteilt in solche ausedlem und andrerseits in solche aus unedlem Metall. Edel sinddie Metalle mit schwieriger Oxydation, insbesondere Goldund Silber.
Das gemünzte Geld hat stets einen Münzfuß; es ist diesein rein technischer Begriff, der folgendes aussagt: Wenn einebestimmte Münze, z. B. ein Sovereign, hergestellt werden soll,dann ist dazu dies oder jenes Metall zu verwenden, und zwarsind aus der Gewichtseinheit dieses Metalles so und so vielgleich schwere Stücke herzustellen.
Der Münzfuß sagt also gar nichts darüber aus, ob diesoder jenes Metall frei in Geld zu verwandeln sei, sondern ernimmt an, daß die oder jene Münze hergestellt werden solle —einerlei ob beschränkt oder unbeschränkt — und gibt für diesenFall die technische Vorschrift.
Man kann dies auch so ausdrücken: Wenn eine bestimmteArt gemünzten Geldes hergestellt werden soll, so gibt der Münz-fuß an, welches Metall zu verwenden, und welcher Gehalt denunter sich gleichen Stücken zu verleihen sei. Bei edeln Metallenpflegt man in Deutschland nur den Feingehalt zu nennen,ohne auf die Legierung zu achten, die aber ebenfalls vor-geschrieben ist.
Wie der Münzfuß nichts aussagt über die freie oder be-dingte Verwandlung eines Metalles in Geld, so sagt er auchnichts darüber aus, welche Geltung einem Stück beizulegen sei.Die Begültigung der Stücke ist ein besonderer Akt der Rechts-ordnung; sie ist grundsätzlich ganz frei von jeder Rücksicht aufden Gehalt der Stücke, also auch der Münze — dies ist dasWesen der Chartalität. Daraus aber folgt, daß für jede Artgemünzten Geldes die Begültigung noch besonders ausgesprochenwerden muß.
Am klarsten tritt dies hervor, wenn eine Münze einenEigennamen trägt, wie zum Beispiel der englische Sovereign.