§ 5. vronnsche Beziehung des Geldes zum Metall.
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vorgeschriebene Form, sie treten als Münzen auf; aber sie werdenbei der Zahlung zugewogen. Das hylische Metall hat dann eineobere Preisgrenze: niemand bezahlt dann für ein Pfund Silber(beispielsweise) mehr, als eben ein Pfund Silber: denn dashat er ja als Zahlungsmittel in Händen — oder er kann garnicht an Kaufen denken. Aber eine andere Preisgrenze hat dashylische Metall dann noch nicht; es könnte sehr wohl, in Barren-form gedacht, billiger sein, als ein Pfund des geformten Zahlungs-mittels (das wir voraussetzen) trotz der Übereinstimmung desStoffes — zum Beispiel dann, wenn viel ungeformtes Metallplötzlich auf dem Markt erschiene. Die Bedingung, daß dasZahlungsmittel geformt sein muß, gibt demselben, wirtschaftlichbetrachtet, ein unterscheidendes Merkmal; nur physikalisch be-trachtet wäre dies Merkmal ohne Wirkung. Wie ein goldnerBecher etwas anderes ist, als ein ebenso schweres Stück Gold,so ist auch eine goldene Münze etwas anderes als ein ebensoschweres Stück Gold.
Soll nun das hylische Metall auch eine untere Preisgrenzeerhalten, so ist dazu eine Maßregel nötig und ausreichend: dielytrische Verwaltung muß erklären, daß alles auf dem Markt inBarrenform auftretende Metall ohne weiteres in die vorgeschriebeneForm von Münzen gebracht werden kann. Alles Metall mußalso — es muß — von den Münzstätten zur Ausprägung an-genommen werden. Diese Maßregel nennen wir Hylolepsie.
Im Begriffe des hylischen Metalles liegt dies noch nicht.Denn hylisch ist ein Metall dann, wenn es ohne Begrenzungin Zahlungsmittel verwandelt werden darf; darin liegt eineErlaubnis, aber kein Zwang. In der Hylolepsie aber ist derZwang ausgesprochen.
Die Hylolepsie ist also diejenige Maßregel, welche hinzu-treten muß, damit unser hylisches Metall — bei der Verfassung,die uns hier beschäftigt — auch eine untere Preisgrenze habe.
Die beiden bisher besprochenen Arten von Zahlungsmittelnsind aber noch nicht Geld. —