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Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall.
Gehen wir nun zu den Geldverfassungen über, so tritt unszuerst das bare Geld entgegen (HI. Art des Zahlungsmittels,1. Art des Geldes, nach dem Schema S. 64).
Wenn wir Barverfassung des Geldes annehmen, so hat dashylische Metall weder eine obere, noch eine untere Preisgrenze.Dieser ganz unzweifelhafte Satz wird bei allen Laien das größteErstaunen hervorrufen, und dennoch ist er richtig, sobald wiran den aufgestellten Begriffen festhalten, wozu wir als Theoretikerschlechterdings genötigt sind. Soll eine Befestigung des Preiseserreicht werden, so kann es nur „sx institritions" geschehen, daeine Festigkeit „sx äsüriitioiis" hier durchaus noch fehlt.
Zunächst ist es klar, wie bei dem vorausgehenden Fall, daßdas hylische Metall keine untere Preisgrenze hat, denn solchesMetall, roh auf den Markt gebracht, könnte sehr wohl billigerverkauft werden, als der hylischen Norm entspricht. Auch hierbedeutet hylisches Metall nur ein solches, welches unbegrenzt inbares Geld verwandelt werden darf — also Erlaubnis; währendein Zwang dazu erst besonders gefordert werden muß. Um nundie untere Preisgrenze herzustellen, muß also auch hier jenerZwang eintreten, den wir Hylolepsie nennen: sie ist hier nichtsanderes, als was man „freie Ausprägung" zu nennen pflegt.Der Zwang ist gegen die lytrische Verwaltung gerichtet; und„frei" bedeutet, daß der Inhaber des Metalles befugt sei, be-liebige Mengen des Metalls zur Ausprägung darzubieten. Istaber die Hylolepsie eingeführt, dann hat das hylische Metallallerdings eine untere Preisgrenze, weil die lytrische Verwaltunggezwungen ist, es nach der hylischen Norm anzunehmen. Einemsolchem Käufer gegenüber stehend braucht sich der Inhaber desrohen Metalls auf keinen niedrigeren Preis einzulassen.
Dies ist bekanntlich der Grund, weshalb bei uns das Goldnicht wohl billiger sein kann als 1392 Mark das Pfund — denn zudiesem Preise wird es von der lytrischen Verwaltung angenommen.
Andererseits aber hat das hylische Metall bei Barverfassungdes Geldes auch nicht von selber eine obere Preisgrenze.
Denn es gehört nicht zur Verfassung als solcher, daß die