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Zweites Kapitel. Grdnung des Geldwesens im Znlande.
als berechtigt anerkennt, nämlich die hylogenisch-orthotypische.Freilich wäre dann die Theorie viel einfacher, aber es ist jazugestanden, daß wir nicht eine einfache, sondern eine zu-reichende Theorie entwickeln wollen. Unsere Schuld ist es nicht,daß die Geldsysteme der Staaten verwickelt sind; es ist auchnicht ohne historischen Grund, daß sie es sind — wir habenalso für ihre Darlegung zu sorgen, ohne auf Bequemlichkeit zuachten. —
Wenn einmal komplexe Geldsysteme bestehen, so wird vor-erst zu fragen sein, wie denn die Abgrenzung zustande kommt.Was gehört zum Geldsystem des Staates und was nicht?Hier ist vor allem wichtig, daß man die Grenzen nicht zu engzieht.
Nicht die staatliche Emission darf das Kennzeichen sein,sonst werden Geldarten ausgeschlossen, die unter Umständen vongrößter Bedeutung sind; ich meine hier die Banknoten; sie sindnicht von staatlicher Emission, treten aber mitunter in dasGeldsystem des Staates ein. Auch nicht der allgemeine An-nahmezwang kann als Kennzeichen verwendet werden, denn esgibt in den staatlichen Geldsystemen sehr häufig Geldarten,denen dieser Zwang nicht beiwohnt (wie z. B. bei uns die so-genannten Reichskassenscheine diesen Zwang nicht haben).
Wir bleiben im engsten Zusammenhang mit der Wirklich-keit, wenn wir als Kennzeichen benutzen: die Annahme beiZahlungen, die an staatliche Kassen gerichtet sind. Zum staat-lichen Geldsystem gehören demnach alle Zahlungsmittel, mitdenen man Zahlungen an den Staat leisten kann. Hiernachist nicht die Emission entscheidend, sondern die Akzeptation,wie wir es nennen wollen. Die staatliche Akzeptation be-grenzt also den Umfang des staatlichen Geldsystems. Unterstaatlicher Akzeptation ist nur die Annahme bei staatlichenKassen, wobei also der Staat als Empfänger gedacht wird, zuverstehen.
Da aber die Staatskassen sehr mannigfaltig sind, unddarunter auch solche mit ganz unbedeutendem Verkehr vor-