88 Zweites Kapitel. Drdnung des Geldwesens im Inlands.
Zahlungen so wenig Beachtung widmet, daß sie nicht einmal
einen Namen tragen.
Man hat also folgende Klassifikation der Zahlungen:
Die Zahlungen sind
entweder zentrisch oder parazentrisch
entweder oderepizentrisch apozentrisch
anepizentrisch.
An der Hand dieser Unterscheidungen werden sich diefunktionellen Vorschriften, durch die das staatliche Geldsysteminnerlich geordnet ist, leicht entwickeln lassen.
Die gebräuchlichste funktionelle Einteilung des Geldes istdie nach dem Annahmezwang. Naturlich handelt es sich dabeium den Zwang zur Annahme bei denjenigen Zahlungen, dienicht epizentrisch sind; denn für epizentrische Zahlungen habenwir den Annahmezwang, als Kennzeichen für das staatlicheGeld, vorausgesetzt. Allgemeiner Annahmezwang tritt demnachein, wenn der Zwang für anepizentrische Zahlungen noch hinzu-kommt. Ist es der Fall, so wollen wir die Geldart obligatorischnennen; fehlt aber der Zwang für anepizentrische Zahlungen,so daß der Empfänger seine Zustimmung erklären muß, so sinddie Geldarten fakultativ.
Hierbei ist stillschweigend vorausgesetzt, daß die zu leistendeZahlung nicht kleiner sei als die Geltung des dargebotenenStückes. Denn der Zahlende hat, rechtlich betrachtet, stets diePflicht, solche Stücke herbeizuschaffen, mit welchen die Zahlung,dem Betrage nach, geleistet werden kann. Niemals ist derEmpfänger verpflichtet „herauszugeben", obgleich er es freiwilligsehr häufig tut.
Im Deutschen Reiche sind die Goldstücke obligatorischesGeld; aber auch die Taler sind es, denn man ist gesetzlich ge-nötigt sie anzunehmen. Damit ist nicht gesagt, daß es keinefunktionellen Unterschiede zwischen unseren Goldstücken und den