6. Funktionelle Einteilung der Geldarten,
Talern gebe — nur liegen die Unterschiede nicht im gesetzlichenAnnahmezwang, denn dieser ist beiden Arten gemeinsam (1905).
In Österreich waren die silbernen Guldenstücke, von 1857an, obligatorisches Geld; aber die Staatsnoten, von 1866 an,waren es ebenfalls, sogar die Noten der Bank gehörten dazu;denn sie hatten anepizentrischen, also auch den allgemeinenAnnahmezwang.
Die Unterscheidung in obligatorisches und fakultativesGeld — genauer in Geld mit obligatorischer, bezw. fakultativerAnnahme — ist also durchaus davon unabhängig, ob manbares oder notales Geld betrachtet. Unter notal verstehen wirhier dasselbe, was oben, in der systematischen Redeweise, para-typisch hieß; unsere Taler sind notal, aber dennoch obligatorisch;die österreichischen Noten sind, wie der Name verrät, notal —aber sie gehören zum obligatorischen Gelds. Ganz ähnlich ver-hält es sich mit den andern, früher vorgetragenen Unterschieden;sie finden statt unabhängig von der hier betrachteten funktionellenUnterscheidung. —
Bei gewissen Geldarten hängt die Frage, ob sie obligatorischoder fakultativ sind, von dem Umstände ab, wie groß die Zahlungist, welche geleistet werden soll. Die Gesetze nennen dann einenBetrag von „kritischer" Höhe, bei welchem die Entscheidungeintritt. Bei uns zum Beispiel sind die nach Vorschrift derReichsgesetze geprägten Silbermünzen obligatorisch für Beträgevon 20 Mark und darunter; die Nickel- und Kupfermünzen sindobligatorisch bei Beträgen von 1 Mark und darunter. BeideGeldarten sind fakultativ für Zahlungen, welche den kritischenBetrag überschreiten. Es ist aber hier wichtig, sich zu erinnern,daß die anepizentrischen Zahlungen gemeint sind (also die apo-zentrischen und die parazentrischen); denn für epizentrischeZahlungen steht grundsätzlich fest, daß sie ohne Beschränkungmit solchen Geldarten geleistet werden können, und wenn sichdavon Ausnahmen finden, so beruhen sie auf einer Zerstreutheitdes Gesetzgebers.
Es gibt also schlechthin obligatorisches Geld, ferner schlecht-