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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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§ 6. Funktionelle Tinteilung der Geldarten.

teil des staatlichen Geldes anzuerkennen. Bei so einfacherGeldverfassung wurde dem metallovlatisch-autogenischen Geldein der Regel die funktionelle Stellung gegeben, welche wir alsScheidegeld bezeichnen und da es nur noch eine Geldartdaneben gab, so wurde das orthotypisch-hulogenische Geld alsKurantgeld bezeichnet. Damals also war die Unterscheidungder Geldarten in Scheidegeld und Kurantgeld in der Tat er-schöpfend.

Heute aber ist eine so einfache Unterscheidung nicht mehrmöglich und es ist geradezu erstaunlich, daß man versucht, mitso unentwickelter Terminologie weiter zu arbeiten, obgleich derenGrundlage, nämlich jene einfache Verfassung des staatlichenGeldes, längst zerstört ist.

Unsere Einteilung in obligatorisches und fakultatives Geld,wobei weiter zu beachten ist, ob ein kritischer Betrag der Zahlungin Betracht kommt oder nicht, ist den heutigen, verwickeltenGeldverfassungen durchaus angemessen. Wollen wir nun vondem Begriff Kurantgeld Gebrauch machen, so müssen wir unsdarüber neu verständigen. Dies geschieht wohl am zweckmäßigstenso, daß wir Kurantgeld als eine funktionelle Art des Geldesauffassen (nicht als eine genetische), wie wir ja auch beimScheidegeld getan haben. Kurantgeld, wollen wir hiermit fest-setzen, soll jede Geldart heißen, welche schlechthin obligatorischist, ohne Rücksicht auf den Betrag der Zahlung. Dann aberist zu beachten, daß die österreichischen Staatsnoten (auch dieBanknoten dort) zum Kurantgeld gehören; ebenso gehören dieenglischen Banknoten, wie wir sehen werden, zum Kurantgelde.Auch die österreichischen Silbergulden sind Kurantgeld, gerade sowie die englischen Sovereigns. Eine Verwirrung kann nichtdrohen, da wir die noch bleibenden unterscheidenden Eigen-schaften an andrer Stelle anführen werden.

Nach dem Annahmezwang bei anepizentrischen Zahlungenerhalten wir also folgende funktionelle Einteilung des Geldes: