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Zweites Uapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlands.
ohne Rücksicht auf den Betragder Zahlung
je nach der Höhe des Betragesder Zahlung
obligatorisch
fakultativ
obligatorisch fakultativ
„Kurantgeld"
„reinfakultativesGeld"
„Scheidegeld"
Nach dieser Übersicht ist es klar, daß wir mit den Unter-scheidungen in Kurantgeld und Scheidegeld nicht ausreichen,sondern noch einen Platz freihalten müssen für das schlechthinfakultative Geld. Bei uns in Deutschland würde man sonstfür die Reichskassenscheine kein Unterkommen finden, die jaweder Scheidegeld noch Kurantgeld sind.
Wie überall, so ist auch hier nur die Benennung aufVerabredung gegründet; aber die Umstände, nach denen wirunterscheiden, liegen in der Natur der Sache und insbesondreliegt es in der Sache, daß wir nach so vielen Merkmalenunterscheiden.
Eine ganz andre, aber ebenfalls funktionelle Einteilungder staatlich akzeptierten Geldarten ist die nach der Einlös-barkeit.
Im staatlichen Geldsystem muß es jedenfalls eine Geldartgeben, welche definitiv ist. Der Gegensatz zum definitiven Geldeist das provisorische (einlösbare) Geld. Es muß also jedenfallseine uneinlösbare Geldart geben — aber durch diese Bezeichnungist nur eine Negation ausgedrückt. Woran erkennt man dasdefinitive Geld? Wenn eine Zahlung in definitivem Gelde ge-leistet wird, so ist dies Geschäft vollkommen erledigt und zwarnach drei Seiten hin: erstens für den Geber, zweitens für denEmpfänger und drittens für den Emittenten des Geldes. DerGeber hat keine weitere Pflicht; der Empfänger hat kein Recht