I 6. Funktionelle Einteilung der Geldarten. FZ
mehr gegenüber dem Geber; aber noch mehr: der Empfängerhat kein Recht mehr gegenüber dem Staat, wenn dieser derEmittent des Geldes ist.
Anders liegt die Sache beim provisorischen (einlösbaren)Gelde. Ist die Zahlung in einlösbarem Gelde erfolgt, so hatder Empfänger zwar vom Geber nichts weiter zu fordern;aber dem Empfänger bleibt noch eine Forderung an denEmittenten des Geldes; der Inhaber kann vom Emittentendenselben Betrag in definitivem Gelde verlangen. Wenn derStaat der Emittent ist, so bleibt also der Staat zur Ein-lösung verpflichtet; ist nicht der Staat, sondern eine Anstalt,wie zum Beispiel die Banken sind, der Emittent, so ist undbleibt der private Emittent zur Einlösung verpflichtet. Diesdarf hier vorweggenommen werden, obgleich die private Emissionnoch nicht erläutert ist.
Bei uns sind die Reichskassenscheine staatlich emittiert; manist zur Annahme nicht verpflichtet — als Privatmann; hat mansie angenommen, so sind sie einlösbar, sie sind also kein definitivesGeld. Unsere Goldmünzen dagegen sind definitives Geld: derStaat ist auf keine Weise verpflichtet, dafür andere Geldartenzu liefern.
Hierdurch ist die zweite unserer funktionellen Einteilungengewonnen; auch sie ist ganz unabhängig von den früher er-läuterten genetischen Einteilungen; es wird gar nicht danachgefragt, ob das Geld hnlogenisch ist oder nicht; sondern eshandelt sich um eine Beziehung zwischen den im staatlichenGeldsystem vorkommenden Arten. Insbesondere achte mandarauf, daß uneinlösbare Staatsnoten, wie sie in Österreich üblich sind, durchaus zum definitiven Gelde gehören, wodurch jakeineswegs etwas zu deren Empfehlung ausgesagt wird. Auchunsere Taler würden unter das definitive Geld gehören, wenn diegesetzlichen Bestimmungen allein maßgebend wären; aber dadie Taler administrativ eingelöst werden und da wir nachRegiminalrecht urteilen, so sind unsere Taler einlösbar.