§ 6. Funktionelle Einteilung der Geldarten.
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Unterscheidungen; diejenige definitive Geldart, welche fürapozentrische Zahlungen stets bereit gehalten und als aufdräng-bar behandelt wird (soweit Zahlungen von überkritischem Be-trage zu leisten sind), nennen wir valutarisch; alle anderenGeldarten (gleichgültig, um welchen Betrag es sich handelt)nennen wir akzessorisch.
Wenn wir vom Scheidegelde absehen, welches immerakzessorisch ist, erhalten wir nun folgendes Schema für dieEinteilung der Geldarten:
Obligatorische Annahme
Fakultative An-nahme
definitives Geld
provisorischesGeld
vom Staateaufgedrängt
vom Staatenicht aufgedrängt
„Akzessorisches Geld"(hierher gehört noch das Scheidegcld)
In Deutschland behandelt der Staat die Taler nicht alsaufdrängbar bei seinen (avozentrischen) Zahlungen, obgleich siees nach Gesetzesrecht sind. Daher sind die Taler bei uns keinvalutarisches Geld.
In Frankreich (1803 bis 1870) hielt der Staat für seine(avozentrischen) Zahlungen zeitweilig die silbernen Fünffrank-stücke bereit und drängte sie auf: dann waren sie valutarisch;zu anderen Zeiten hielt er die Goldstücke bereit und drängtesie auf: dann waren sie valutarisch. Dagegen waren beideGeldarten stets obligatorisch und stets definitiv.
Also: welches definitive Geld wird zu avozentrischenZahlungen tatsächlich bereit gehalten — dies ist die Frage, die