K 7. Vimetallismus und tvährungstr>pen.
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Monochrysismus besteht seit 1871 in Deutschland und zu-gleich ist daselbst das monochrysische Geld valutarisch (1905).
In England aber, zur Zeit der navoleonischen Kriege, warebenfalls Monochrysismus: nur das Gold konnte in Geld ver-wandelt werden, keineswegs das Silber, welches bereits im18. Jahrhundert die hylische Stellung verloren hatte. Aberdamals war das monochrysische Geld nicht valutarisch, sondernakzessorisch; es war also ganz ähnlich wie in Österreich von 1857bis 1879, nur muß man die Metalle Gold und Silber in ihrerhöllischen Stellung vertauschen. —
Von hier aus läßt sich leicht über den BimetallismusRechenschaft geben; er besteht darin, daß zwei hylische Metalle(Gold und Silber) nebeneinander zugelassen sind. Alsdanndarf definitives Geld ohne Begrenzung aus Silber hergestelltwerden; aber auch aus Gold kann definitives Geld ohne Be-grenzung hergestellt werden. Das ist das Wesen des Bi-metallismus.
Da jede der beiden Geldarten, die argyrogenische ebenso wohlwie die chrysogenische, von der Gesetzgebung als definitiv hin-gestellt ist, so folgt, daß eine Einlösung der einen Art durch dieandere Art grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das definitive Silber-geld ist nicht amtlich verwandelbar in Goldgeld; das definitiveGoldgeld ist nicht amtlich verwandelbar in Silbergeld. BeideGeldarten haben also keine funktionelle Beziehung zueinander;sie stehen unabhängig nebeneinander.
Der Bimetallismus darf nicht mit Hülfe des Kurantgeldes,also des Geldes mit allgemeinem Annahmezwang, definiert werden,auch dann nicht, wenn man etwa hylogenisches Kurantgeld zu-grunde legt; denn solches Geld kann einlösbar sein, ist also nichtimmer definitiv. Dies wird meistens übersehen, weil auch dieUnterscheidung des Kurantgeldes von dem definitiven Geldenicht üblich ist. Bekanntlich hat Frankreich im Jahre 1803 einbimetallistisches Geldsystem eingeführt und die Staaten deslateinischen Münzbundes haben dies System angenommen. Esist wahr, daß in diesen Staaten silbernes und goldenes Kurant-