^ 3b. Girozahlung.
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akzessorisches beibehalten; das Papiergeld ist in die valutarischeStellung erhoben und aus der akzessorischen Gruppe ausgetreten.Darin besteht die Papierwirtschaft, so schlimm sie auch sei? unddieser Vorgang im Chartalrecht muß vor allem hier festgestelltwerden; worin doch nicht die geringste Empfehlung liegt. Auchdie ökonomischen Folgen sind eine Sache für sich.
s 8b.
Girozahlung.
So lange die Banknoten nicht staatlich akzeptiert sind, stellensie nach unserer Auffassung Chartalgeld einer unstaatlichen Zahl-gemeinschaft dar, sind also ein besonderer Fall eines Zahlungs-mittels von privater Emission. Mit dem Chartalgelde desStaates haben sie gemeinsam, daß hier wie dort in „Stücken"gezahlt wird: es wird beim Zahlen eine Sache übergeben, aller-dings eine Sache von chartaler Beschaffenheit — aber immerhineine Sache.
Es soll nun eine ganz andere, bisher unerwähnte Art derZahlung geschildert werden: die Girozahlung. Sie ist zunächstmit der Zahlung in Banknoten dadurch verwandt, daß sie ineiner unstaatlichen Zahlgemeinschaft auftritt. Dies ist der Grund,weshalb sie im Anfang unerwähnt geblieben ist, so lange wirnur den Staat als Zahlgemeinschaft ins Auge gefaßt hatten; dennder Staat pflegt keine Girozahlung einzurichten; wohl aber tunes häufig die Banken. Hingegen ist die Girozahlung dadurchgrundsätzlich von der Zahlung in Banknoten verschieden, daß dabeikeine „Stücke" verwendet werden; die Chartalität ist also hierausgeschlossen, weil die Stücke fehlen, an welche die Chartalitätsich juristisch anheftet. Der Begriff der Zahlung, bisher durch-aus an Überlieferung von Stücken gebunden, muß also abermalserweitert werden, wenn wir der Girozahlung gerecht werden wollen.
Zunächst soll diese neue Erscheinung in ihren wesentlichenZügen geschildert werden in freiem Anschluß an die frühereGirobank in Hamburg (nach Ernst Levv von Halle, „Die Ham-burger Girobank und ihr Ausgang", Berlin 1891).