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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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1Z4 Zweites Kapitel. Drdnung des Geldwesens im Unlande.

Die Hamburger Kaufleute errichteten 1619 eine Anstalt,genannt Girobank, mit dem Zweck, die gegenseitigen Zahlungenzu vermitteln; wer an dieser Anstalt teilnahm, war Mitgliedeiner privaten Zahlgemeinschaft. Jedes Mitglied lieferte einegewisse Menge Silbers ein, und zwar war es, rechtlich be-trachtet, eine Einlieferung von Barren, wenn auch, technischbetrachtet, das eingelieferte Silber aus Münzen bestand. Denndie Münzen wurden nicht nach Chartalrecht von der Anstaltin Empfang genommen, sondern nur als Stücke von bekannterFeinheit und von tatsächlichem Gewicht. Die Anstalt bewahrtedas eingelieferte Silber körperlich auf, ohne es zu irgend-welchen Geschäften zu verwenden und gab es nur dann zurück,wenn das Mitglied es verlangte aber sie gab es nur soweitzurück, als darüber vom Einlieferer noch nicht verfügt war.Die Einlieferung war also ein Depositum einer vertretbaren(fungibeln) Sache, des Silbers.

Die Anstalt schuf nun den Begriff einer Werteinheit,genannt Mark Banko, indem sie bestimmte: für jede Gewichts-einheit des eingelieferten Silbers, zum Beispiel für jedes Pfund(500 Gramm), werden dem Einlieferer 59^ Mark Banko gut-geschrieben (1868). Die Mark Banko mar weder eine Münze,noch war sie ein Schein; sie war also keinStück"; sondernsie war die Einheit, wonach die Größe des Guthabens aus-gedrückt wurde. Eine Mark Banko hatte derjenige, welchemdie Anstalt infolge der Silbereinlieferung, die vorausgegangenwar, ^/s^ Pfund Silber gutgeschrieben hatte. Für jedes Mit-glied wurde bei der Bank eine Rechnung (ein Konto) geführt,auf dessen einer Seite die Einlieferungen, auf dessen andererSeite die Verfügungen gebucht wurden, nämlich die etwa an-geordneten Rücklieferungen und vor allem die Verfügungenzugunsten eines anderen Mitgliedes. Der Sinn dieser Ein-richtung war nun der: die Mitglieder zahlten untereinanderdadurch, daß sie der Bank Auftrag erteilten, fo und so vieleMark Banko also so und so viele Einheiten des Guthabensvom Konto des Zahlenden abzuschreiben und dem Konto des