§ 3b. Girozahlung.
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Empfängers hinzuzufügen. Diese Aufträge wurden schriftlicherteilt, durch einen Brief, also durch eine Urkunde, die textuellauszulegen war; natürlich mußte in diesem schriftlichem Auf-trage sowohl der Zahlende, als der Empfänger mit Namengenannt sein. Dieser Brief, gerichtet an die Bank, kam garnicht in die Hände dessen, der die Zahlung zu empfangen hatte;dieser vielmehr erkundigte sich nur bei der Bank, was auf seinKonto übertragen sei.
Hierin ist ein Beispiel der Girozahlung in ihrer reinstenForm geschildert. Es wird gezahlt durch Übertragung vonGuthaben, die von einem Berechtigten auf einen anderenBerechtigten übergehen. Das Zahlungsmittel ist also jenes nurim juristischen Sinne bewegliche Guthaben. Eine Übertragungvon Sachen findet nicht statt.
Fragen wir, ob dies Zahlungsmittel neuer Art hulogemschsei, so ist ohne Zweifel zu antworten: ja. Das Silber hatdie Eigenschaft der Hnle: nur durch Einlieferung von Silberkann jenes Guthaben geschaffen werden. Natürlich wäre ganzder gleiche Vorgang auch möglich, wenn Gold einzuliefernwäre; dann hätte Gold die Eigenschaft der Hnle für dieselytrische Verfassung.
Wir haben also eine hnlogenische, und zwar argurogenischeGirozahlung kennen gelernt. Aber autometallistisch ist dieseVerfassung nicht. Man bezahlt nicht durch Übergabe von Silbernach dem Gewicht. Nur bei der Einlieferung des Silbers wirdvon der Wägung Gebrauch gemacht und bei der Auslieferung,wenn das Konto aufgehoben wird. Demnach ist Einlieferungund Auslieferung pensatorisch — aber die Zahlungen, welchevon der Anstalt vermittelt werden, sind nicht pensatorisch; undauch nicht chartal: sie geschehen durch Verrechnung; das ist jagerade der Sinn der Girozahlung.
Die Abnützung des hylischen Metalles fällt ganz weg, weiles ruhig in den Kellern der Bank liegt. —
Sehr häufig hegt man die Meinung, daß diese Giro--Verfassung des Zahlungswesens ganz ebenso wirke, wie Silber-