8 b. Girozahlung.
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Noten: Ausdehnung der Geschäfte ohne Ausdehnung des ur-sprünglichen Betriebskapitals.
Der Fall, daß die Banknoten für nicht einlösbar erklärtwerden, hat für den Giroverkehr kein Gegenstück. Es kommtwohl nicht vor, daß die Bank von der Pflicht entbunden wird,dem Girokunden das Guthaben zurückzuzahlen, während sieallerdings verpflichtet bliebe, ihre eigenen Forderungen an denKunden durch Anweisung auf dessen Giroguthaben bei ihr selbstbefriedigen zu lassen. Denn dies wäre die Analogie; nicht etwaVerlust des Giroguthaben, sondern Verlust der Flüssigkeit des-selben, während es immer noch gegen die Bank kompensatorischverwendbar bliebe. Ein solches Ereignis ist, wie gesagt, nichtim Kreise der Erfahrung.
Anderseits aber ist der Girokunde keineswegs sicher, daßer, bei Aufhebung des Kontos, sein Geld in der Form wiederbekommt, wie er es eingezahlt hat. Er bekommt sicher einenäquivalenten Betrag wieder. Aber sein Guthaben ist, von derBank aus betrachtet, eine lntrische Schuld, die also auf Wert-einheiten lautet. Es wird also nicht das eingezahlte Geld zu-rückgezahlt, sondern das Geld, welches dem damals eingezahltenäquivalent ist. Wenn sich die Geldverfassung des Staates inder Zwischenzeit nicht geändert hat, so findet die Rückzahlungin demselben Gelde statt wie die Einzahlung. Aber wenn dieGeloverfassung sich inzwischen geändert hat, dann ist der Giro-kunde dieser Änderung unterworfen, mag dies nun seinenWünschen entsprechen oder nicht. Er ist ganz in derselben Lage,in der sich alle lutrischen Gläubiger befinden.
Darin liegt ein großer Unterschied zwischen jener Ham-burger Einrichtung und der jetzt üblichen: der Hamburger Giro-verband hatte eine selbständige, vom Staat unabhängige Währung.Unsere heutigen Giroverbände hingegen haben die Währung desStaates. Ein anderer, bereits angedeuteter Unterschied ist der,daß die Einlieferung in Hamburg ein Depositum war; die Ein-zahlung beim heutigen Giroverkehr ist aber, wie bekannt, nurdie Begründung einer lutrischen Forderung an die Bank.