Z 9. Kgio bei akzessorischem Gelde.
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als Ware behandelten Stückes, ausgedrückt in Werteinheiten desLandes (und zahlbar in valutarischem Gelde), vermindert umdie Geltung des Stücks (ausgedrückt ebenfalls in Werteinheitendes Landes).
Diese Differenz haben wir uns positiv gedacht; alsdannheißt sie Agio; wäre sie negativ, so wird sie Disagio genannt.Allgemeiner könnte man die beschriebene Differenz in allen FällenAgio nennen; man müßte aber dann unterscheiden, ob das Agiopositiv ist oder negativ.
Das negative Agio (also das Disagio) setzt voraus, daßman ein akzessorisches Stück als Ware behandle, auch wenndiese Behandlung Nachteil bringt; daß man es also verkaufe,als wenn es nichts wäre als eine Platte; also daß man auf dielytrische Verwendung freiwillig Verzicht leiste. Das tut manaber im Falle des Nachteils nicht. Das negative Agio kommtalso praktisch nicht zum Vorschein; es existiert nur, insofern esgedacht werden kann, wenigstens für den gewöhnlichen Verkehr.Nur der Staat bemerkt es, wenn er solche akzessorische Stückein seinen Kassen hat und dieselben aus irgend einem Grundeplatisch verwenden will.
Daraus ergibt sich ohne weiteres: akzessorische Stücke mitpositivem Agio werden vom Inhaber, wenn er nach seinem Vor-teil verfährt, immer platisch (als Waren) verwendet und niemalslutrisch (d. h. als Zahlungsmittel). Sie bleiben zwar, rechtlichbetrachtet, noch immer Zahlungsmittel, solange der Staat dieRechtsordnung nicht ändert, aber sie treten tatsächlich außerVerwendung als Zahlungsmittel. Niemand bezahlt mit solchenStücken, obgleich es jedermann tun dürfte.
Hingegen werden akzessorische Stücke mit negativem Agio(also mit Disagio) nur lytrisch und niemals platisch verwendet(so lange der Inhaber nach seinem Vorteil verfährt); sie haltensich also mit Ausdauer im Zahlungsverkehr. Jedermann bezahltvor allem mit diesen Stücken, obgleich er auch mit den anderenakzessorischen Stücken, die positives Agio haben, bezahlen dürfte.
Das ist der wahre Sinn des oft erwähnten Satzes: