150 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Znlande.
„schlechtes Geld verdrängt gutes Geld". Unter schlechtem Geldswird hier das akzessorische Geld mit negativem Agio verstanden;unter gutem Geld hingegen dasjenige akzessorische Geld, welchesentweder das Agio Null oder ein positives Agio hat. So ver-standen ist der Satz richtig; er gehört unter die unzähligen Halb-wahrheiten, die überall auftreten, wo die begrifflichen Unter-scheidungen mit Fahrlässigkeit behandelt werden. Aber dieserSatz bezieht sich nur auf das Verhalten verschiedener akzessorischerGeldarten zueinander.
Ganz unrichtig jedoch ist der angeführte Satz, wenn manihn fo versteht, als handelte er vom valutarischen Gelde. Wennunter „gutem" Gelde bares valutarisches Geld verstanden wirdund unter „schlechtem" Gelde das notale valutarische Geld, z. B.das aus Papier bestehende: dann ist der Satz ganz verkehrt.Es kommt freilich vor, daß notales valutarisches Geld an dieStelle des früheren baren valutarischen Geldes tritt, wie z. B.bei Erhebung von Banknoten oder Staatsnoten in die valuta-rische Stellung. Aber dies ist ein Vorgang, der nicht herbei-geführt wird durch die ökonomische Handlungsweise der Inhaber,die auf ihren Vorteil achten. Sondern dieser Vorgang tritt eindurch das Verhalten des Staates, dem mitunter die finanzielleKraft versagt, so daß er sich zu dem Entschlüsse genötigt sieht,eine notale Geldart (z. B. Papier ) valutarisch zu behandeln unddas früher valutarisch gewesene bare Geld in die akzessorischeStellung zu bringen. Das geschieht also nicht von selbst, nichtdurch das Verhalten der Einwohner, nicht durch die Überlegungdes Inhabers, ob lytrische oder platische Verwendung vorteil-hafter sei. Sondern es geschieht durch einen Entschluß desStaates, den ihm die Not abzwingt. Solange der Staat nichtseinen Entschluß ändert, das bisher valutarische „gute" Geld indieser Stellung zu lassen, so lange verdrängt das „schlechte"Geld niemals das „gute" aus dieser Stellung.
Welche Geldart valutarisch sei, das hängt stets vom Ver-halten des Staates ab, genauer von der Regelung seiner apo-zentrischen, endgültigen Zahlungen; nicht etwa von den Gesetzen