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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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§ 9. Kgio bei akzessorischem Gelds.

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Geld beibehalten. Die Eigenschaft, exvalutarisch zu sein, ist nureine historische Eigenschaft, die nicht weiter in Betracht kommtfür das heutige Chartalrecht.

Nach diesem Rechte sind die Taler nur ein Beispiel akzesso-rischer Stücke, die das Gesetz nach wie vor als Kurantgeld an-erkennt, und denen die Umstände des Silbermarktes ein nega-tives Agio verschafft haben.

Sie unterscheiden sich von anderen akzessorischen Geldartenmit negativem Agio nur dadurch, daß sie nach dem Gesetz heutenoch Kurantgeld sind, das heißt sie dürfen heute (1905) nochzu Zahlungen jedes Betrages verwendet werden.

Für diejenigen Theoretiker, welche die Geldversassung einesLandes nur nach dem Gesetz, nicht nach dem viel allgemeinerenRegiminalrecht, beurteilen, ist in der Tat eine solche Geldarthöchst bedenklich. Denn es könnte eines Tages die Praxis ein-reißen, daß der Staat bei seinen apozentrischen Zahlungen dieTaler aufdrängt; dazu gibt ihm das Gesetz die Möglichkeit, dadie Eigenschaft als Kurantgeld stehen geblieben ist. Dies istunverkennbar eine Gefahr, wenn man daran festhält, daß beiuns nur die Goldstücke valutarisch sein sollen: denn der Staathat eine gesetzliche Stütze, um den Talern eine valutarischeStellung zu verschaffen, wenn er will; er braucht nur seineapozentrischen Zahlungen in Talern, und zwar endgültig, zuleisten, so ist diese Geldart valutarisch geworden.

Dies ist ein Zustand der Gesetzgebung, der eine gewisseUnsicherheit verrät und der aus mangelhafter Einsicht herstammt.Der Staat sollte darüber im klaren sein, welche Geldart er invalutarischer Stellung halten will und sollte also anderen Geld-arten in unserem Falle den Talern keine Stellung alsKurantgeld einräumen; wenn aber eine solche Stellung zufälligdurch die Geschichte gegeben war, sollte dieselbe ausdrücklich auf-gehoben werden.

Aber dieser Fehler ist nicht wirksam, weil unser Verwaltungs-recht die Lücke ausgefüllt hat. Nach den Verfügungen unsererBehörden, besonders der Neichsbank, die mit der Chartal-

Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 11