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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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162 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Unlande.

Verwaltung betraut ist, werden eben die Taler grundsätzlich nichtaufgedrängt, also nicht in die valutarische Stellung erhoben.Hierdurch ist tatsächlich jene Gefahr beseitigt. Aber allerdingsnur durch die Politik der Verwaltung, nicht durch eine im Ge-setze niedergelegte Politik. Das ist der eigentlich schwache Punktim Chartalrecht des Deutschen Reichs.

Hingegen ist an sich gar nichts Bedenkliches darin, daß dieTaler ein akzessorisches Geld mit negativem Agio sind. Dassind ja z. B. die Banknoten und die Reichskassenscheine ebenfalls!Ja, die Taler sind sogar bei uns tatsächlich einlösbar (obgleichsie es nicht nach dem Gesetze sind) und stellen also nichts anderesdar als einlösbare akzessorische Stücke mit negativem Agio; siesind also eine Münze, deren funktionelle Stellung ähnlich istwie die der Neichskassenscheine, da ja die Kurantgeldeigenschaftim apozentrischen Verkehr sozusagen schlummert.

Mithin sind die Taler kein besonderer Übelstand. Wer sieangreifen will, muß nicht ihr negatives Agio als Mangel be-trachten, denn dieser Umstand findet sich ja auch sonst beiakzessorischen Geldarten. Man kann sie nur bekämpfen durchden Satz, daß akzessorische Geldarten überhaupt vom Übel seien.Sind aber solche Geldarten an sich zulässig, so sind sie es auchin der Form des Talers.

Über die Natur der akzessorischen Geldarten sind zwei Irr-tümer im Schwange, die nicht unerwähnt bleiben dürfen.

Bei uns im Deutschen Reiche sind alle diese Geldarten ein-lösbar in valutarisches Geld, allerdings nicht alle auf Grundvon Gesetzen, aber doch alle, auch die Taler, auf Grund derregiminalen Vorschriften. Daraus könnte man schließen: dieakzessorischen Geldarten hielten sich dadurch neben dem valu-tarischen Gelde im Verkehr, daß sie einlösbar seien; man habees mit wirksamen Anweisungen auf valutarisches Geld zu tun.Niemand habe ein Interesse, wirksame Anweisungen, bei uns aufGoldgeld, zurückzuweisen; das silberne Fünfmarkstück werde zufünf Mark angenommen, weil eine größere Zahl von Fünfmark-