A 9. Kgio bei akzessorischem Gelds.
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stücken stets bei der Reichsbank in eine entsprechende Zahl vonGoldstücken umgetauscht wird. Es ist nun allerdings nicht zuleugnen, daß bei uns alle akzessorischen Geldarten die Stellungeinlösbarer Chartalstücke haben (1905). Aber es ist falsch, daßdies der Grund sei, weshalb sie im Verkehr neben dem valu-tarischen Gelde umlaufen und nach der Benennung angenommenwerden. Man setze nur den Fall, daß jene Verwaltungsvorschrift,wonach die Taler in Goldgeld eingelöst werden, eines Tagesaufgehoben würde: dann würde noch immer der Taler als Drei-markstück umlaufen; ebenso das silberne Fünfmarkstück; ebensoder kupferne Pfennig. Ja, sogar die Banknoten und Neichs-kassenscheine würden nach ihrer Benennung weiter benutzt werden,trotz aufgehobener Einlösbarkeit — aber freilich immer nur dann,wenn der Staat den Satz aufrecht erhält, daß jene Stücke beiden öffentlichen Kassen nach der Benennung angenommen werden!Der Grund, weshalb sich akzessorische Geldarten im Verkehr alsNominalgeld halten, liegt nicht in ihrer vielleicht vorhandenenEinlösbarkeit, sondern in der Proklamierung auf lytrische Ein-heilen für Zahlungen an die Staatskassen; liegt also in einemBefehl, gerade so wie es bei der valutarischen Geldart der Fallist. Die Einlösbarkeit ist nur zweckmäßig, aber nicht wesentlich.Denken wir sie uns hinweg, so wäre die Folge, daß man beiZahlungen an die Saatskassen stets dasjenige akzessorische Geldbenutzte, das man nicht selber behalten will.
Die akzessorischen Geldarten würden also auf dem Weg derZahlung in die Staatskassen gelangen, wie jetzt durch Einlösung;sehr unbequem für das Publikum, aber nicht im geringsten vonWirkung darauf, was die Stücke gelten, da dies durch die Rechts-verfassung feststeht. —
Der andere landläufige Irrtum ist der, daß akzessorische
Geldarten, wie z. B. Taler oder Reichssilbermünzen bei uns, in
ihrer Herstellung beschränkt werden müßten, damit sie sich in
ihrer nominalen Geltung erhalten. Die Talerprägung ist in
der Tat gesperrt; die Prägung der Reichssilbermünzen ist an
bestimmte Vorschriften in bezug auf die Mengen gebunden.
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