Z 10. Stauung des akzessorischen Geldes.
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durchführen will, so erschwert sich dies Ziel stets, wenn erexvalutarische Geldarten als akzessorisches Geld beibehält undwenn dann dies Geld von vornherein oder nachträglich einnegatives Agio annimmt. In diesen Fall kann exvalutarischesSilbergeld, aber auch Goldgeld und vor allem Papiergeld ge-raten — am Stoff der Platten liegt es also nicht, daß sich beiheutiger Verfassung des Geldwesens in den meisten Staatendiese Erscheinung zeigt. Der Übelstand liegt in der Stauungund trifft den Staat als Fiskus. Er liegt nicht darin, daß eszu viel Geld gibt, sondern darin, daß es zu viel Geld in akzesso-rischer Stellung mit negativem Agio gibt. Nicht der Verkehr,das heißt nicht die Bewohner des Staates werden von demÜbel betroffen, sondern der Staat selber, da er sich die Aufrecht-haltung der einmal beschlossenen Währung erschwert. Für dieBewohner des Staates ist die Sache von keiner Bedeutung, essei denn, daß der Staat zum Aufgeben seiner Währung genötigtwerde. Dann erst merkt der „Verkehr" das Übel.
Der ganze Vorgang gehört in das Gebiet fiskalischer Spar-samkeit: man will eine bestimmte Währung, hofft aber mit ge-ringem Aufwände das Ziel zu erreichen; das erkauft man durcheine gewisse Gefahr. Das Ganze interessiert uns hier aber nur,weil die Gründe aufzudecken sind, aus denen exvalutarisches Geldso oft noch beibehalten wird: sie sind fiskalischer Natur und stehenmit einer zielbewußten Währungspolitik eigentlich im Widerspruch.
Ganz besonders schreiend wird dieser Widerspruch, wennder Staat aus der Papierwährung zu einer Metallwährungübergeht und trotzdem aus fiskalischen Gründen ganze Reihen,von akzessorischen Geldarten mit negativem Agio schafft: wieOsterreich zu tun im Begriffe ist. Nur die papiernen Staatsnotenwerden verworfen, nicht aber die anderen Arten des akzessorischenGeldes mit negativem Agio. Der Silbergulden ist doch in ver-ringertem Maße etwas ganz Ähnliches: es wird dieser Umstandnur durch die Metallität der Platten verdeckt. Ganz zu schweigenvon dem weiten Umfange, den man dort für die Anwendungder Scheidemünzen zuläßt. —