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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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176 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlande.

zu, weil beim spezifischen Gehalte der Silberstücke und beimeingetretenen niedrigen Preise dieses Metalls solche Stücke nega-tives Agio haben. Das allein ist der Sinn jener eingestelltenEmission, die, weil es sich um Münzen handelt, eine eingestellteAusprägung ist. Der Staat schützt sich selber vor weitererStauung jener Geldart in seinen eigenen Kassen oder in denKassen der als Chartalamt wirksamen Bank.

Halten wir aber noch einen Augenblick den Zustand fest,in welchem die weitere Emission gestattet war. Alsdann sindzwei Fälle zu unterscheiden, je nachdem entweder nur der Staatdie Emission betreibt oder sogar Privatpersonen sie herbeiführenkönnen.

Der Fall, daß nur der Staat die weitere Emission in derHand hat, war in Osterreich zu beobachten: dort hat man ära-risches Silber, das ist Silber, welches aus Bergwerken des Fiskusgewonnen wurde, auch nach 1879 in Gulden ausgeprägt, trotzdes negativen Agios . Es gibt z. B. silberne Guldenstücke mitder Jahreszahl 1890, die daher stammen; erst von 1892 abscheint diese fiskalische Emission aufgehört zu haben. Hierbeimacht der Staat als Fiskus einen sogenannten Münzgewinn:er prägt billiges Material, und zwar zu Gulden aus, obgleichdie Platte des Guldens viel tiefer im Preise steht als die ihmverliehene Geltung. Der Staat als Fiskus handelt also gegendie Interessen desselben Staats, der doch daneben auch Währungs-wächter ist. Was der Staat als Fiskus gewinnt,'das verlierter später wieder, wenn er etwa zur Goldwährung übergeht.Wie gewonnen, so zerronnen! Oder, wenn dieser Verlust nichtoffenbar werden soll, so bleiben jene Stücke als Geldart mitnegativem Agio bestehen und verursachen die oft erwähnteStauung. Jedenfalls zeigt dieser Borgang eine ganz auffallendeUnklarheit des staatlichen Handels.

Noch viel schlimmer steht es aber, wenn die Emission vonakzessorischen Geldarten mit negativem Agio in die Hände vonPrivaten gelegt ist. Dies trat ein sowohl in Frankreich als inOsterreich , als man den Grundsatz der freien Ausprägung des