Z n. Änderungen der Währung.
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Diesen Entschluß kann der Staat fassen mit Anlehnung andie Vorräte akzessorischen Geldes, die sich in seinen Kassen gestauthaben; alsdann wäre der Übergang zu einer anderen Währungobstruktionell. Oder der Staat kann seinen Entschluß ohne diese,fiskalisch höchst begreifliche Rücksicht fassen: dann wollen wir denÜbergang exciktorisch nennen, weil ihn der Staat alsdann gegenseine Bequemlichkeit sozusagen mit Anstrengung durchsetzen muß.
Ferner kann der Staat, beim Übergang zu einer anderenWährung, so verfahren, daß er eine früher schon einmal da-gewesene Währung wieder herstellt: restauratorischer Übergang.Oder der Staat bindet sich nicht an das Vergangene, sondernschafft eine ganz neue Währung: das wäre dann ein novato-rischer Übergang (im engeren Sinne des Wortes).
Endlich kann der Übergang zu einer anderen Währungsteigend, schwebend oder sinkend sein.
Gesetzt, das neu zu wählende valutarische Geld werde vor-her nur akzessorisch in die bestehende Geldverfassung eingefügt;alsdann sind in bezug auf das Agio drei Fälle möglich:
das neu zu wählende Geld habe, unter jener Voraussetzung,ein positives Agio-, in diesem Falle ist der Übergang zur neuenWährung steigend;
das neu zu wählende Geld habe das Agio Null: alsdannist der Übergang zur neuen Währung schwebend;
das neu zu wählende Geld habe negatives Agio: dann istder Übergang zur neuen Währung sinkend.
Man beachte wohl, daß hier die neue Währung nicht etwabeurteilt wird nach ihrem Verhalten zu einem Metall, sondernnach ihrem Verhalten zu der alten Währung; dies Verhaltenkann aber nur beurteilt werden, indem man annimmt, das neueGeld sei vorerst in das alte System als akzessorischer Bestand-teil eingefügt. Sobald man diese stets vollziehbare Annahmemacht, tritt das Verhalten der neuen Währung zur alten ganzklar hervor.
Durch die Unterscheidung des Überganges nach diesen dreiGesichtspunkten: