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Drittes Kapitel. Der Geldverliehr mit dem Kuslande,
welche jeder Preisbildung zugrunde liegen. All dies soll zu-sammengefaßt werden in dem Ausdrucke: der intervalutarischeKurs ist eine pantopolische Erscheinung. Dadurch ist die Mit-wirkung von Geschäften, welche dem Metallhandel angehören,durchaus bejaht; es ist aber durchaus verneint, daß nur derMetallhandel dabei in Betracht komme; es ist vielmehr aufsdeutlichste darauf hingewiesen, daß der Kurs nicht durch metallistischeAuffassung des Geldes begriffen werden kann.
Im einzelnen können die pantopolischen Verhältnisse, welcheden Kurs bestimmen, nur von demjenigen überblickt werden, derdie Zahlungsbeziehungen zweier Länder zueinander vor Augenhat. Dazu gehört eine ungemein reiche Erfahrung im Börsen-verkehr, die nur wenigen innewohnt, und die sich natürlich nurfür bestimmte Länder und bestimmte Zeiträume erwerben läßt.Allgemein ist darüber nichts auszusagen; man muß sich mit derAndeutung begnügen, von welcher Beschaffenheit die Bestimmungdes jeweiligen Kurses ist, ohne daß man die Einzelheiten zurAnschauung bringen kann. —
Hie und da dämmert in der Literatur der Gedanke auf,daß das Geld auch dann „einen gewissen Wert" habe, wenn esweder aus metallenen Platten bestehe, noch hnlodromisch ge-regelt sei. Genauer wollen wir dies so ausdrücken: das valuta-rische Geld eines Landes — denn nur davon ist die Rede —muß nicht gerade hvlogenisch sein, und im Lande muß nichtgerade Hnlodromie stattfinden; in einem solchen Zustande desGeldwesens fehlt dann die feste Beziehung des Geldes zu einemhnlischen Metall. Trotzdem aber, daß alsdann kein Metall nach-weisbar ist, gegen welches das valutarische Geld einen festenWert bewahre, sei doch dies Geld nicht ohne Wert; vielmehrsei dem Geld „ein gewisser Wert" schon dadurch gesichert, daßes eben Geld sei: in der Funktion als chartales Zahlungsmittelliege also an sich ein Umstand, der dem Gelde jenen „gewissenWert" verschaffe.
Dieser Gedankengang lehnt sich in erster Linie an die Vor-stellung an, daß eigentlich das hylische Metall das Vergleichs-