§ I4s. vie exodromische Verwaltung.
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es ankommt; nicht hierdurch wird das verlorene Pari wiederhergestellt. Er ist also an sich keine exodromische Maßregel.
Sondern die Erhöhung des Diskontosatzes für Wechsel unddie Erhöhung des Lombardzinsfußes sind exodromische Maßregelnund sie haben die willkommene Nebenwirkung, daß dadurch auchSchutz des Barbestands erreicht wird. Zugleich haben dieseMaßregeln das Eigentümliche, daß die Opfer, welche zur Her-stellung des Paris erforderlich sind, auf die Diskonto- undLombardkundschaft der Bank abgeschoben werden. Ob dies gerecht-fertigt ist oder nicht, bleibe unerörtert; es muß aber festgestelltwerden, daß wir gerade auf diese Weise, sowohl in Deutschland als in England , das Pari wieder herstellen, also auf Kosten jenerKundschaft. Diese Art der exodromischen Verwaltung ist alssolche gar nicht allgemein erkannt, da sie sich fälschlich als einein erster Linie bankpolitische Maßregel ausgibt; ihre wahre Naturkommt nur nebenbei zur Sprache, indem man vom Schutze derWährung redet; während der Parischutz doch in erster Linie steht.
Nehmen wir nun an, daß die beiden Staaten, deren inter-valutarischer Kurs geregelt werden soll, nicht übereinstimmendeWährung besitzen; zum Beispiel England , wo Goldwährungherrscht, und Österreich , wo dies unmittelbar nach 1892 nochnicht der Fall war.
Auch solche Staaten können exodromische Verwaltung ein-richten, um ein reformatorisch beschlossenes Pari dauernd auf-recht zu halten, obgleich hierbei an automatische Regelung garnicht gedacht werden kann. Auch von Diskonto- und Lombardzins-erhöhung braucht dabei keinerlei Anwendung gemacht zu werden.Es gibt noch ganz andere Arten des exodromischen Eingreifens.
Die österreichisch-ungarische Bank in Wien bietet folgendesBeispiel dar. Sie faßt den Entschluß, den Valutakurs aufLondon auf dem Pari zu halten, welches seit 1892 als Zielvorschwebt, nämlich 10 Pfund Sterling sollen für 119 Guldenzu haben sein. Aus den oft ermähnten pantopolischen Gründen