§ 14s. Die exodromische Verwaltung.
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Rußland verhilft uns zu keinem Pari, denn es fehlt beiderseitsan dem politischen Entschluß, jenen längst vergangenen Zustandwieder herzustellen. Es liegt höchstens ein Pari in der Ver-gangenheit, das man vielleicht wieder herbeiwünschen möchte;aber solche empfindsame Erinnerungen haben keine Bedeutung.Die Frage ist, ob jetzt ein Pari durch jene Staatsgewalten auf-gestellt' und administrativ durchgeführt wird — und das war,wie jedermann weiß, damals nicht der Fall. Es gab also keinPari und auch keine exodromische Verwaltung. —
Blicken wir zurück, so ist die sogenannte automatische Rege-lung des Wechselkurses nur möglich, wenn die beiden Länder,um die es sich handelt, die gleiche metallodromische Geld-verfassung haben; und auch dann werden nnr kurz dauernde undkleine Schwankungen von abwechselnder Richtung auf diese Weisebeseitigt.
In allen anderen Fällen sind tiefer greifende exodromischeMaßregeln nötig, um Schwankungen des Valutakurses (im Ver-gleiche zu dem als Pari betrachteten Stande) auszugleichen.Diese Maßregeln ergreift jedesmal der Staat, dessen valutarischesGeld unter jenem Parikurse steht; und er kann sie nur durch-führen, indem dabei Opfer gebracht werden. Die wichtigstenBeispiele sind: Erhöhung der Diskonto- und Lombardsätze;Bereithaltung der fremden Zahlungsmittel durch eine Bank, diedieselben zum Parikurs abzugeben bereit ist; endlich Bereit-haltung der fremden Zahlungsmittel durch den Staat, der eben-falls die Abgabe zum Parikurs vorschreibt.
Im ersten Falle werden die Opfer von denjenigen Leutengetragen, die an niedrigen Diskonto- und Lombardsätzen inter-essiert sind; im zweiten Falle werden die Lasten auf die Bankgewälzt; im dritten Falle trägt sie der Saat.
Aber alle diese Maßregeln, wenn sie auch gegen größereund länger dauernde Tiefstände des Kurses wirksam sind, ent-behren doch der unbegrenzten Wirksamkeit schon aus dem Grunde,weil sie mit Opfern erkauft werden, also eine Leistungsfähigkeitder Belasteten voraussetzen.