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Drittes Kapitel. Oer GeldoerKehr mit dem Auslände.
neigung und Zuneigung durchzogen — und die Zuneigung zumnotalen Silbergelde wird verstärkt durch ihre fiskalische Nützlich-keit — denn sie gestattet, einen großen Teil des neugeschaffenenGoldgeldes in fiskalischer Verwahrung zu behalten. Das istnun zwar sachlich gerechtfertigt — aber es liegt darin eine Ab-kehr von dem ursprünglichen Zwecke der Reform von 1892, eineverhüllte Abkehr. Nicht die Abkehr soll hier getadelt werden,sondern nur ihre Verhüllung; wobei der Tadel auch nicht diePolitik trifft — denn weshalb sollte sich das politische Handelnnicht auf Vorurteile stützen — sondern er ist gegen die Theo-retiker gerichtet, welche jene Vorurteile für haltbare Begründungenausgeben. Die Beibehaltung der Silbergulden als Kurantgeldist also, das soll hier ausgesprochen werden, gerechtfertigt, weilnotales Geld überhaupt für den inneren Verkehr genügt, abernicht deshalb gerechtfertigt, weil dies notale Geld silberne Plattenhat. Ebensogut hätte man auch die papierenen Staatsnoten bei-behalten können. Nur wenn noch einige Hoffnung auf beträcht-liches Steigen der Silberpreise wäre, könnte die Beibehaltungder Silbergulden aus Gründen der lytrischen Politik gerecht-fertigt werden.
Für den inneren Verkehr — so fassen wir das Gesagtezusammen — ist das notale Geld fast überall bereits vorherrschendund könnte sehr wohl alleinherrschend sein.
Für den äußeren Verkehr hingegen ist es nützlich, daß dasvalutarische Geld des Staates die Barverfassung habe: in heutigerZeit insbesondere empfiehlt sich für das valutarische Geld diechrysogenisch-orthotvpische Verfassung als die zweckmäßigste, diein England, Deutschland und meist auch in Frankreich besteht,in Österreich zu entstehen im Begriffe ist. Diese Nützlichkeit be-ruht aber nur auf der dadurch erleichterten Festhaltung des inter-valutarischen Paris unter den genannten Staaten, zu denen mannoch die nordamerikanische Union hinzufügen könnte, dient also,wie wir es genannt haben, exodromischen Zwecken.
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