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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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274 Drittes Uapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände.

nur, daß es solche gibt. Bei uns zum Beispiel gehört es unterdie Obliegenheiten der Reichsbank, Währungskasse zu sein; sieist erbötig, alle Geldarten gegeneinander umzutauschen nach demBetrag; sie liefert unser valutarisches Bargeld gegen alle akzesso-rischen Geldarten (also gegen Noten der Reichsbank, gegenKassenscheine, gegen alle Scheidegeldarten, gegen Taler) undwürde auch umgekehrt tatsächlich, aber nicht grundsätzlichvalutarisches Geld annehmen, um dagegen akzessorische Geldartenzu liefern (l905).

Die anderen Staatskassen tun gelegentlich dasselbe, aber sietun es nicht grundsätzlich; eine Verpflichtung dieser Art lehnensie mit Recht ab; nur wo sie Zahlungen zu empfangen oder zuleisten haben, treten sie in die Überlegung über das Zahlungsmittelein; bloßen Umtausch der Arten gegeneinander betreiben sie nicht.

Eine besondere Währungskasse, wie wir sie schon haben,gehört zu einer entwickelten lytrischen Verwaltung und ist durch-aus vorauszusetzen, wenn die breite Verwendung notaler Geld-arten sich unschädlich durchsetzen soll. Der Staat müßte dannseine Zahlungen in folgender Weise ordnen. Die gewöhnlichenStaatskassen zahlen in akzessorischen Geldarten, es wird aberdem Empfänger die Sicherheit gegeben, daß er diese Geldartenbei der Währungskasse einreichen kann, um dafür valutarischesGeld zu erhalten. Da wir für das valutarische Geld die Bar-verfassung, zum Beispiel in Gold, annehmen, so bedeutet dies:die gewöhnlichen Staatskassen zahlen nicht mit Goldgeld, sondernin notalen Arten, die der Empfänger aber stets bei der Währungs-kasse in Goldgeld umwechseln darf; dies Goldgeld liefert derStaat unter allen Umständen, koste es ihn, was es wolle; wennseine Vorräte dahin schwinden, so müßte er dieselben durch Gold-anleihen wieder stärken, das heißt er müßte sich Gold verschaffengegen Leistung von Zinsen.

Natürlich müßten die Goldvorräte der Währungskasse völligunangreifbar sein: es dürfte damit keinerlei andere Staatsausgabebestritten werden außer derjenigen Art von Ausgaben, die aufjener Umwechslung beruhen.