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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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Zg4 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten.

des valutarischen Bargeldes für exodromische Zwecke ist so wichtig,daß man es nicht außer acht lassen darf, indem man nur denSieg der Goldwährung über die Silberwährung hervorhebt.

s 17.Frankreich .

Das französische Geldsystem ist eine Schöpfung des ErstenKonsuls und beruht auf dem Gesetz vom 7. Germinal desJahres XI (28. März 1803). Es wird gewöhnlich als dasSystem des Bimetallismus bezeichnet, doch ist dieser Ausdruckverhältnismäßig neu. Das Gesetz beschäftigt sich nur mit demgemünzten Gelde, entsprechend der damaligen Auffassung desGeldwesens. Die Noten der Bank von Frankreich , als papyro-platische Geldart, werden darin noch nicht erwähnt.

Das Gesetz ordnet an, daß sowohl silberne als goldeneKurantmünzen geschlagen werden. In beiden Fällen ist dasMünzgut fein. Der Münzfuß wird in Frankreich nach dembereits legierten Metall, also nach dem Münzgute, angegeben,nicht nach dem feinen Metall. Die Geldeinheit heißt be-kanntlich Frank und wurde damals nicht geschaffen, sondernbeibehalten.

Silberstücke werden ausgeprägt in folgender Stückelung:zu 5 Fr.; zu 2 Fr.; zu 1 Fr.; zu Fr.; zu '/2 Fr.; zu Fr.,und zwar in allen diesen Fällen so, daß aus dem Kilogrammdes silbernen Münzgutes Stücke in der gesamten Geltung von200 Fr- hergestellt werden.

Die Ausprägung des Silbers ist unbeschränkt; das heißt,wer ein Kilogramm des silbernen Münzgutes einliefert, erhältSilbermünzen im Betrag von 200 Fr., wobei aber ein Schlag-schatz von 3 Fr. abgezogen wird; also eigentlich nur 197 Fr.

Stücke, die undeutlich geworden sind oder unter eine gewisseGrenze an Gewicht verloren haben, werden von den öffentlichenKassen nicht wieder ausgegeben, so daß also die umlaufendenSilbermünzen nahe bei der Vollhaltigkeit stehen.