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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten.

metallistischen Fassung ist um so auffallender, da niemals eineGoldmünze, worin nur Gold und Kupfer enthalten sind, jenerForderung Genüge leisten kann.

Es gibt also nach diesen Bestimmungen zwei Arten vonbarem (orthotypischem) Gelde: das silberne und das goldene.Die Scheidemünze aus Bronze ist notal (paratypisch,) und bleibthier unbeachtet. Die beiden Arten des baren Geldes sind Kurant-geld, und zwar sind sie beide definitives Kurantgeld. Wer stattdes silbernen Geldes etwa goldenes wünscht oder umgekehrt, dermuß sich an private Geldwechsler wenden; der Staat besorgtvon Rechts wegen keinen Austausch beider Geldarten gegen-einander, wie Landesberger so scharf hervorhebt. Das ist derfranzösische Bimetallismus.

Er läßt, wie wir wissen, die Frage ganz offen, welche derbeiden Arten des baren Geldes valutarisch sei; das hängt davonab, wie sich die öffentlichen Kassen bei apozentrischen Zahlungenverhalten, was durch administrative Anordnungen entschiedenwird, die noch genauer zu untersuchen wären.

Die Bank von Frankreich , gegründet im Jahre 1800, gibtNoten aus; ob dieselben zum Staatsgeld gehören, hängt davonab, ob die öffentlichen Kassen jene Noten in Zahlung nehmen(epizentrischer Annahmezwang), was allerdings geschah. DieseNoten sind nicht bares, sondern in unserem Sinne notalesGeld, auch dann, wenn sie einlösbar sind, was ebenfalls der Fallwar. Im gewöhnlichen (anepizentrischen) Verkehr sind sie ohneAnnahmezwang gewesen, also fakultatives, provisorisches Geld inGestalt von Scheinen.

Seit 1848 hat die Bank von Frankreich allein das Privi-legium der Notenausgabe. (Wir übergehen hier die Tatsache,daß im Februar 1818, zum ersten Male seit dem Bestehen derBank, die Einlösbarkeit der Noten unterbrochen wurde und dieNoten Zwangskurs erhielten; dies hört bereits am 5. August1850 wieder auf.)

Die öffentlichen Kassen leisteten von 1803 bis etwa 1860 ihreZahlungen in dem baren Silbergelde; auch die Einlösung der