Print 
Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
Place and Date of Creation
Page
309
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 
  

8 17. Frankreich .

309

nicht mehr Silber vom Feingehalt ^°°/iooo, sondern solches vomFeingehalt ^°/iooo wurde für jene Münzen verwendet. Dies istnichts andres als eine Herabsetzung des spezifischen Gehaltes.Es trat aber noch hinzu, daß die so veränderten Stücke rechtlichzu Scheidemünzen erklärt wurden: sie waren nur noch bis zuBetrügen von 50 Fr. obligatorisch; für Zahlungen höherer Be-träge wurden sie fakultativ. Diese Herabsetzung war ausreichend,um das Agio unmöglich zu machen, und so blieben diese Münzenvon da an im Verkehr.

Die silbernen Scheidemünzen waren natürlich nicht frei aus-prägbar (während das silberne Stück zu 5 Fr. frei ausprägbarblieb); daraus entstand der weitere Unterschied: die silbernenStücke zu 5 Fr. blieben bares Geld, allerdings in akzessorischerStellung; hingegen die kleineren Silbermünzen hörten auf, baresGeld zu sein und wurden notal, während sie aus anderen Gründenebenfalls akzessorisch waren.

Hierdurch ist die Notalität des gemünzten Geldes stark aus-gebreitet worden; vorher waren nur die Bronzemünzen notalgewesen, jetzt traten die Silbermünzen von 2 Fr. und darunternoch dem Notalgelde hinzu. Dies war ein Bruch mit der Über-lieferung von 1803: damals lautete der Grundsatz, daß alleMünzen aus edlem Metall Barverfassung erhalten sollten; nunaber gab es neben goldenem und silbernem baren Gelde auchsilbernes Notalgeld was aber wenig beachtet wurde, da dieLeute durch den Anblick silberner Platten beruhigt waren. Ge-nauer unterricbtete Metallisten aber mußten diese Entwicklungeigentlich bedauern, während der Chartalist darüber ungetrübteFreude empfindet, denn ein offenbarer Übelstand war nun zweck-mäßig beseitigt.

So blieb die Geldverfassung Frankreichs , bis der deutsch-französische Krieg von 1870 eine gewaltige Störung brachte.Wegen der Anforderungen, die der französische Staat an dieBank stellen mußte, wurde der Barschatz der Bank unge-nügend. Es wurde daher am 12. August 1870 gesetzlich an-geordnet, daß die Banknoten nicht mehr einlösbar seien, und