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Im Jahre 1878 wurden, wie erwähnt, die Banknoten wiedereinlösbar; aber in welcher Geldart wurden sie eingelöst? Dieserwichtige Punkt wurde der Verwaltung überlassen und zwar nachMaßgabe des Gesetzes von 1803, wobei aber alles auf die Aus-legung dieses Gesetzes ankam. Die Verwaltung der Bank legteso aus: Nach dem Gesetz von 1803 gibt es auch heute (1878)noch goldenes und silbernes Kurcmtgeld und man hat zwischenbeiden die Wahl; also wählen wir für die Einlösung der Bank-noten je nach Bequemlichkeit entweder silbernes oder goldenesKurcmtgeld. So ist es auch seit 1878 geschehen: stets wurde inKurantgeld eingelöst, das aus Edelmetall bestand.
Aber das Gesetz von 1803 gebietet ja noch weit mehr; esbestimmt wegen der freien Ausprägung beider Metalle, daß jededieser beiden Kurantgeldarten bares Geld sein solle. DiesenPunkt beachtete die Verwaltung der Bank nicht. Das silberneKurantgeld war aber seit 1876 notal geworden! In der Tat eineganz mustergültige Verwirrung, die aus dem Mangel aus-reichender Begriffsbildung und zweckmäßiger Terminologie her-vorging.
Seit 1878 behält sich also die Bank von Frankreich vor,die Noten bar einzulösen, nämlich in Goldgeld, wenn es ihr be-quem ist, das heißt, wenn ihr Vorrat an edelmetallischem Kurant-gelde hinreichend Goldgeld in sich faßt; wenn aber jener Schatzan Kurantgeld — denn so muß man sagen, nicht etwa darfvon Barschatz geredet werden — wenn also jener Schatz nurwenig Goldgeld in sich faßt, dann löst die Bank ihre Noten —mit silbernem Notalgelde ein. Die Bank löst also nicht un-bedingt in barem Gelde ein; freilich merkt dies der Laie nicht,denn in seinem Halbschlafe freut er sich über die Einlösung insilbernen Stücken zu 5 Fr., die ja früher einmal bar gewesensind; bar gewesen sind sie allerdings vor 1876, aber sie sind esseitdem nicht mehr.
Übrigens möchte ich wissen, welcher Kaufmann, der praktischdenkt, an dieser Einlösung in silbernes Kurantgeld irgend einInteresse hat, bei den Silberpreisen, die seit 1878 herrschen;