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viertes llapitel. Übersicht nach Staaten.
höchstens kann er eine solche Einlösung wünschen, um statt derNoten zu 50 Fr. oder 100 Fr. Münzen von kleinerem Betrage(5 Fr.) in die Hand zu bekommen. Diese Art der Einlösungist währungspolitisch ohne alle Bedeutung. Kann man denTeufel der Notalzahlung durch den Beelzebub einer anderenunterwertigen Notalzahlung austreiben?
Daß nun eine solche Einlösung ertragen und für Bar-einlösung hingenommen wird, beweist im Grunde doch nur, daßim inneren Verkehr das Notalgeld ganz unschädlich ist, sonsthätte man sich längst dagegen aufgelehnt. —
In Zeiten der geschilderten Einlösung in silbernem Kurant-gelde pflegt die Bank allerdings zu erklären, daß sie auch goldenesKurantgeld liefern wolle, wenn der Empfänger dafür eine„Prämie", zum Beispiel von 2 pro mille leisten wolle. Weralso Noten im Betrage von 10000 Fr. darbietet, erhält dafürohne weiteres Silbergeld im Betrage von 10 000 Fr.; oder,wenn er durchaus Goldgeld haben will, zahlt er dafür noch20 Fr.; mit anderen Worten, er begnügt sich mit 9980 Fr. inGoldstücken. Dieser seltsame Brauch schützt allerdings den Bar-schatz der Bank, denn einen solchen Verlust will kein Kaufmannerleiden, außer wenn es durchaus nötig ist.
Wie soll man diesen Vorgang auffassen? Man könnteetwa sagen: das Goldstück ist in allen Geschäften ein chartalesZahlungsmittel, aber die proklamatorische Geltung ist veränderlich,je nach der Art der Zahlung; apozentrisch verwendet gilt dasStück etwas mehr, als bei anapozentrischer Verwendung. DieseAuffassung ist offenbar zutreffend, da die Bank, wenn sie inGoldstücken zahlt, dieselben nicht al marco anrechnet, also nichtpensatorisch verwendet. Dann aber muß man hierin Chartalitätmit einer zwiefachen Proklamation erkennen, die von der Naturdes Geschäftes abhängt.
Wichtiger aber ist dies: in Fällen der Goldprämie ist dieeine Grenze der Chrvsodromie verschoben, denn die chrysophan-tische Norm ist anders angeordnet; man erhält im valutarischen