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Gelde nicht soviel Gold, wie es ohne Prämie der Fall wäre,sondern weniger.
Auch dies wird hier nur festgestellt. Ein großes Übel istes nicht. Es wirkt aber ein wenig auf die sogenannte auto-matische Regelung des intervalutarischen Kurses ein, nämlich desKurses gegen die übrigen Goldländer, welche die Prämienpolitiknicht betreiben. Sendungen von Goldmünzen von Frankreich insAusland — wenn exodromisch erforderlich — werden etwas er-schwert. Also ist die Prämienpolitik in erster Linie zum Schutzedes Barschatzes da und nicht zur Regelung des intervalutarischenKurses nach dem Münzpari, denn gerade diese Regelung wird jadabei schwieriger.
Die französische Geldverfassung wurde von kleineren Nachbar-ländern nachgeahmt; zuerst von Belgien 1832, dann von derSchweiz 1850; aber nur in bezug auf das gemünzte Geld. Inder Schweiz gab es z. B. keine Zentralbank, trotz des fran-zösischen Vorbildes; bei der damals völlig metallistischen Auf-fassung dieser Dinge wurden die Banknoten auch nicht mit zumstaatlichen Gelde gezählt, da sie papierene Platten besitzen.
Eine solche durchaus begreifliche Nachahmung führt abernoch keinen Synchartismus herbei, sondern Homochartismus;das heißt: die Einrichtungen jener kleineren Staaten sind denenFrankreichs nachgebildet, aber eine Gemeinsamkeit des beiderseitsgeschaffenen Metallgeldes besteht im rechtlichen Sinne nicht. Dasbelgische Stück zu 1 Fr., zu 5 Fr., zu 20 Fr. ist noch nichtzugleich französisches Geld; ebensowenig sind die französischenStücke belgisches Geld -- denn es fehlt beiderseits noch dieAkzeptation der Stücke des Nachbarlandes. Es fehlt die regi-minale Akzeptation, sei sie gesetzlich oder verwaltungsmäßig an-geordnet. Ein solcher Homochartismus erfreut den Laien, bleibtaber dem Juristen noch unwichtig.
Da aber das Volk metallistisch urteilt, so drängt sich dieÜberzeugung auf, diesseits wie jenseits der Grenze, daß diefremden Münzen ebensogut seien wie die einheimischen; man