318 viertes Uapitel. Übersicht nach Staaten.
nimmt sie also unterschiedslos an; sogar die öffentlichen Kassenmögen dies hier und da tun und dann bereiten sie gewohnheits-rechtlich den Synchartismus vor, der gleichsam als die natürlicheSteigerung des Homochartismus erscheint. Ist aber dies Zieleinmal gegeben, dann müssen die Staaten, welche Synchartal-verträge schließen wollen, auch vertragsmäßig festsetzen, daßkeine Abweichungen vom Homochartismus einseitig vorgenommenwerden dürfen. Die vertragsmäßige Festlegung des Homo-chartismus ist also eine leicht begreifliche Voraussetzung desweiteren Schrittes, der zum Synchartismus führt.
Die Schweiz gab hierzu den Anstoß; sie ließ zuerst aufeigene Faust die kleinen Silberstücke (zu 2 Fr. und darunter) imspezifischen Gehalt herabsetzen, durchbrach also den Grundsatzdes Homochartismus; da aber die Maßregel ungemein zweck-mäßig war, so schlössen sich Frankreich und Belgien an und beidieser Gelegenheit wurde der Synchartalvertrag, enthaltend diegegenseitige Akzevtation der Stücke der verbündeten Staaten,ausdrücklich geschlossen, während bis dahin nur tatsächlich imSinne des Synchartismus gehandelt worden war.
Also der sogenannte lateinische Münzbund, der nun entstand,hatte ursprünglich den Zweck, die Silbermünzen kleineren Be-trages im Bundesgebiet festzuhalten durch Herabsetzung desspezifischen Gehaltes dieser Stücke; und dabei wurde die gegen-seitige Akzeptation sowohl der Silberstücke überhaupt wie auch derGoldstücke angeordnet.
Als dann der große Rückgang des Londoner Silberpreiseserfolgte und Frankreich 1876 zunächst für sich allein die Aus- ^prägung der großen Silbermünzen eingestellt hatte, bewog esseine Bundesgenossen, diese Maßregel nachzuahmen: zunächstwurde die Ausprägung der silbernen Stücke zu 5 Fr. kon-tingentiert, dann aber, 1878, völlig gesperrt. ,
In dieser zweiten Periode des Bundes wird also die hylischeEigenschaft des Silbers im ganzen Bunde abgeschafft, wegender drohenden Obstruktion, die wir bereits oben kennen ge-lernt haben.