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Hingegen fehlt, wie bekannt ist, diesem Vertrage die Klauselder übereinstimmenden Wahl des valutarischen Geldes; sehrhäufig sind in der Schweiz die Goldstücke akzessorisch behandeltworden, während sie in Frankreich und Belgien valutarisch waren.Jene Wahl ist administrativ, und in die Verwaltung wollten dieSynchartalverträge nicht eingreifen, weil jeder Staat in seinerVerwaltung, soweit es sich um mehr als die Herstellung derMünzen handelte, selbständig bleiben wollte. Daher war dielytropolitische Wirkung des Vertrages nicht sehr weitgehend: dieexodromische Verwaltung ist für diesen Bund keineswegs ge-meinsam, was aber unerkannt blieb, da diese metallistisch denkendenLänder hiervon keine deutliche Vorstellung hatten.
Ganz unversehens war der Bund dabei in eine Lage geraten,die sehr merkwürdig ist: man hatte ursprünglich wohl nur diebaren Geldarten synchartal behandeln wollen. Schon in derersten Periode wurden aber die kleinen Silbermünzen, die mannotal gemacht hatte, dem Synchartismus unterworfen; und inder zweiten Periode, als auch das silberne Stück zu 5 Fr. notalgeworden war, behielt man auch für dies Stück, welches Kurant-geld blieb, den Synchartismus bei. Aber dies Kurantgeld warnotal. Es bestand also, neben dem Synchartismus des barenGeldes, wozu seit der zweiten Periode nur das Goldgeld gehört,auch Synchartismus des ganz notal gewordenen Silbergeldes:während in bezug auf das ebenfalls notale vapyrovlatische Geldniemals an Synchartismus gedacht worden war.
Dieser Umstand wurde nicht weiter beachtet, weil die Nota-lität des Silbergeldes, als eine bloß rechtliche Eigenschaft, durchdie unveränderte platische Beschaffenheit der silbernen Kurantstückeverhüllt wurden.
Daß es rätlich sei, aus handelspolitischen Gründen, nurdas Goldgeld valutarisch zu behandeln, wurde dunkel gefühlt,aber nicht einmal für Frankreich allein deutlich ausgesprochen,geschweige denn für den ganzen Bund, der ja diesen administra-tiven Punkt nicht berühren wollte.
Auch verkannte man ganz allgemein die rechtliche Stellung