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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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§ 19. Dsterreich 1857 bis 1892.

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Silbergulden hatte die valutarische Stellung dadurch nicht wiedererlangt. Denn der österreichische Staat erklärte keineswegs, daßer bereit sei, als letztes Mittel bei avozentrischen Zahlungen denSilbergulden zu verwenden. Vielmehr blieb er bei seiner Ge-pflogenheit, in Noten zu zahlen (seien es Banknoten oder Staats-noten). Der Staat behielt sich nur vor, gelegentlich, wenn esihm gefalle, Silbergulden anzubieten, die dann allerdings nichtzurückgewiesen werden konnten, wie sie ja auch früher nicht ab-lehnbar gewesen waren.

Ferner blieben die Noten rechtlich uneinlosbar; weder warder Staat erbötig, seine Staatsnoten in Silbergulden einzulösen,noch wurde der Bank die Verpflichtung auferlegt, nun die Bank-noten in Silbergulden einzulösen.

Mit anderen Worten: die beiden Arten von Noten, alsGesamtheit betrachtet, blieben auch nach dem Monat Juni 1878valutarisches Geld. Die Silbergulden blieben hingegen auch nachdiesem Zeitpunkte akzessorisches Geld; nur hatten sie keine platischeÜberwertigkeit mehr, sondern ihr Plattenwert war gleich ihrerGeltung und wurde bald sogar etwas geringer als ihre Geltung,sie gingen also zur platischen Gleichwertigkeit über, um nacheiniger Zeit sogar platische Unwertigkeit zu erhalten. DieseÄnderungen im platischen Verhalten sind aber nicht dasselbe wieder Übergang von der akzessorischen Stellung in die valutarischeStellung. Platische Überwertigkeit, Gleichwertigkeit und Unter-mertigkeit hängen ab von Silberpreisen und Wechselkursen, alsovon ökonomischen Erscheinungen, die auf der Börse zum Vorscheinkommen. Hingegen der Übergang aus der akzessorischen Stellungdes Silberguldens zur valutarischen Stellung hängt ab von einemEntschlüsse des Staates darüber, welche Geldart er als letztesMittel bei avozentrischen Zahlungen in Anwendung bringen wolle.

Dieser Entschluß ist aber ein Akt der Politik, sei es derGesetzgebung oder der Verwaltungspraxis. Nicht die Börse isthier entscheidend, sondern die staatliche Macht. Der Staat kannallerdings die Vorgänge auf der Börse in Erwägung ziehenund hiernach seine Entschlüsse fassen. Aber er muß doch erst