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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten,

einen solchen Entschluß fassen und das hat der österreichischeStaat nicht getan! In dieser Unterlassung zeigt sich ganz deut-lich, daß der Staat dieHerstellung der Valuta", oder dieRegelung der Valuta" im Sinne der Gesetzgebung von 1857politisch nicht mehr als Ziel betrachtete.

Wer es als das Übel der österreichischen Geldverfassung an-sah, daß seit Anfang 1859 der Silbergulden ein Agio gehabt hatte,der mußte nun eigentlich urteilen: das Übel sei geheilt. Man hättealso, wie Karl Menger (Die Valutaregulierung in Österreich-Ungarn , Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, III. Folge,Band 3, 1892) mit Nachdruck hervorhebt, erwarten sollen, daß dieBörse in Wien sich übermäßig freue über die ganz unerwartete, durchnichts Absichtliches herbeigeführte Wendung. Seltsamerweise abermachte die Tatsache wenig Eindruck. Die Börse, in theoretischenDingen völlig ohne Leistung, aber auch ohne alle Ansprüche, ist inpraktischen Dingen von einer gewissen Unfehlbarkeit: sie irrt sichselten, weil die dort verkehrenden Leute über nichts als über ihrInteresse nachdenken. Das Verschwinden des Agios des Silber-guldens erregte keine besondere Freude: offenbar, weil die Börsen-leute darin keine Förderung ihrer Interessen erkannten. Auch imFinanzministerium war keine besondere Erregung zu bemerken. Aufdiesem Vorgang schien also, entgegen früheren Annahmen, nichtmehr das erwartete Heil zu beruhen.

Der Staat ließ den Dingen zunächst ihren Lauf, und darausentwickelte sich eine ganz merkwürdige Lage.

Diejenigen Geschäftsleute, die früher, als noch Agio desSilberguldens bestand, die Silbergulden als Ware zu verkaufenpflegten, kauften nun in London Silber, ließen es nach Wien kommen, da sie für ein Pfund Silber nicht 45, sondern vielleichtnur 44^2 Gulden oder noch weniger in Noten auszugeben hatten.Dies billig erworbene Silber war nun in Wien mit Vorteil ver-wendbar: entweder indem man es ausprägen ließ, wobei man45 Gulden in Silber dafür bekam; oder indem man es derBank übergab, welche dafür 45 Gulden in Noten geben mußte,kraft einer statutarischen Bestimmung. Der so erzielte Geschäfts-