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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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Z 19. Österreich 1857 bis 1892.

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Die eigentlich merkwürdigste Folge der Maßregel von 1879wonach kein Silber mehr, wenn von Privaten eingeliefert, inGeld verwandelt wurde, muß noch mit dem wahren Namen ge-nannt werden: ihre Wirkung war, daß die bestehenden Vorrätevon Silbergulden, ebenso wie der neue Zuwachs aus ärarischemMetall, aufhörten bares Geld zu sein! Freilich hörten sie nichtauf silberne Platten zu haben. Auch fuhr das Silber fort, imtechnischen Sinne Edelmetall zu sein. Aber das Silber warnicht mehr hulisches Metall und in diesem Augenblicke ver-wandelten sich die Silbergulden in notales Geld. Dies notaleGeld gelegentlich aus ärarischem Silber zu vermehren, hatte sichder Staat noch vorbehalten, während er das aus papierenenStaatsnoten bestehende Notalgeld 1867 in feierlicher Weise fürunvermehrbar erklärt hatte.

Da aber vor 1879, abgesehen von den aus dem Verkehrgeschiedenen Talern, nur eine Art baren Geldes bestanden hatte,nämlich die Silbergulden, so gab es, nach deren Verwandlungin Notalgeld, überhaupt kein bares Geld mehr, sondern nurnoch notales; allerdings gehörten dazu mancherlei unter sich ver-schiedene Arten, nämlich abgesehen vom Scheidegeld sowohldie Banknoten als die Staatsnoten als endlich auch die Silber-gulden; aber notal waren sie in unserem Sinne alle drei; alledrei waren auch nicht lwlogenisch, selbst die Silbergulden warenes in unserem Sinne nicht mehr, obgleich sie es früher ge-wesen waren.

Banknoten und Staatsnoten zusammen stellten das valutari-sche Geld dar; die notal gewordenen Silbergulden waren nachwie vor akzessorisch und hatten jetzt negatives inneres Agio, daihre Platten, als Ware betrachtet, geringeren Preis erzielt hättenals sie bei lvtrischer Verwendung galten. Also hatte der Staatkeinen Grund mehr, bei apozentrischen Zahlungen Silberguldenzu verweigern; er bot sie gelegentlich dar, aber er bot sie nichtgrundsätzlich als letztes Zahlungsmittel dar, und darin beruhtes, daß dies Silbergeld akzessorisch blieb.

Demnach hat die Verfassung des Geldwesens, welche den