§ 2V. Vsterreich 1892 bis 1900.
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Beziehung zu. Das Kapital, welches ich in Geld auf einmalgebe, und die Rente in Geld, die ich mir dafür ausbedinge,haben gar kein inneres Verhältnis zueinander, da jetziges Geldund künftiges Geld auch dann völlig unvergleichbar sind, wenn dieGeldverfassung unverändert weiter besteht. Kapital und Rentesind ebenso unvergleichbar wie Roggen und Weizen, wie Rinderund Schafe, solange es sich um Beobachtung handelt; wenn siedoch verglichen werden sollen — und das sollen sie — so kannes nur durch Entschluß geschehen, der zuletzt auf Machtabwägungberuht. Also gab auch hier die Machtstellung der Leute denAusschlag, welche das Gold lieferten; der Staat, der dies Metallunbedingt haben mußte, war genötigt, die Bedingungen in bezugauf Rente anzunehmen. Tatsache ist es, daß die Anschaffung desGoldes gelang und daß die Münzstätten Österreichs die Ver-wandlung in Münzen, der Staat aber die proklamatorische Be-gültigung vollzog.
Wie viel Gold, dies Metall al rvarcv betrachtet, hat nundie Monarchie damals angeschafft?
Wir übergehen dabei die Folgen der neuen Staatsverfassungvon 1867, wodurch eine eis- und transleithanische Hälfte mit be-sonderer Finanzverwaltung entstanden ist. Beide Gesetzgebungensind dem Inhalte nach übereinstimmend, wenn sie auch staats-rechtlich wohl zu unterscheiden sind. Die Lastenverteilung geschahso, daß 70°/» auf die im Reichsrat vertretenen Länder, 30°/oauf das Königreich Ungarn fielen. Das Gesetz über das Gold-anlehen für die im Neichsrate vertretenen Länder ist datiert vom2. August 1892 und betrifft also nur 70 °/° der gesamten Gold-anschaffung, während der Rest von 30 °/o vom Königreich Ungarnauf ähnliche Weise anzuschaffen war.
Fassen wir nun wieder zusammen, was für die ganze öster-reichisch-ungarische Monarchie sich ergibt, so lautet das Ergebnisso: die Finanzverwaltungen wurden ermächtigt, auf dem Wegedes Anlehens so viel Gold g.l maroo anzuschaffen, daß mandamit den Betrag von 312 Millionen Gulden österreichischerWährung in Goldstücke der Kronenwährung, nach dem oben