Z 20. Gfterreich 1892 bis I9VV.
387
aber aus dem ganzen späteren Gange des Reformwerkes ergibtsich mit Sicherheit, daß etwas Ähnliches geschehen sein muß.Und so kommen wir zum letzten Akte der Reform.
An die vorbereitenden Gesetze vom 2. August 1892 schloßsich eine kaiserliche Verordnung vom 21. September 1899 an(parlamentarische Schwierigkeiten waren daran schuld, daß zu-nächst die Form einer Verordnung gewählt wurde). Darinwurde ein sinnreicher Plan für die Beseitigung der papiereneuStaatsnoten aufgestellt und auch binnen kurzer Zeit durchgeführt.
Um nun diese etwas verwickelte Operation zu verstehen,halte man vor allem dies im Auge: Jene Staatsnoten sind imVerkehr nicht durch den entsprechenden Betrag von neuen Gold-münzen ersetzt worden. Denken wir uns das Geschäft ganzdurchgeführt, wozu ein gewisser Zeitraum erforderlich war, soist das Ergebnis nicht, daß alsdann an Stelle jener papierenenStaatsnoten der entsprechende Betrag von Goldmünzen im Ver-kehr gewesen wäre.
Jene papierenen Staatsnoten sind vielmehr ersetzt wordendurch andere notale Geldarten, und zwar:
1. zum Teil durch silberne Scheidemünzen, wovon es, wiewir sehen werden, zwei Arten gibt;
2. zum Teil durch silberne Kurantmünzeu, nämlich Gulden-stücke der österreichischen Währung; da seit 1879 die Ausprägungvon silbernen Guldenstücken nicht mehr frei ist, gehören diesesilbernen Guldenstücke nicht mehr zum baren Gelde, sondernzum notalen. Daß man in Osterreich diese Guldenstücke nochimmer zum baren Gelde rechnet, beruht auf der Vorstellung,daß Kurantgeld aus Edelmetall stets als bares Geld zu be-trachten fei, beruht also auf einem anderen Begriff des barenGeldes. Dadurch wird aber alles verdunkelt! Nach unsererBegriffsbestimmung ist eine solche Verwirrung gar nicht mög-lich : was den Silbergulden vom goldenen Kronengeld verfassungs-mäßig (nicht technisch) unterscheidet, ist eben der Umstand, daß
LS»